Markenkonflikt um das Kreuz: Wenn Logos wichtiger sind als christliche Nächstenliebe

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Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im spanischen Alicante finden üblicherweise keine Erwähnung in humanistischen oder religionskritischen Foren. Die nachfolgend besprochene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom vergangenen Jahr, auf die mich ein Freund, der im Amt arbeitet, aufmerksam gemacht hat, stellt insofern keine Ausnahme dar. Sie blieb selbst bei juristisch geschulten oder interessierten Humanist*innen weitgehend unbeachtet – jedoch zu Unrecht, wie ich meinem Bekannten gerne beipflichte. Denn der Fall wirft ein erhellendes Licht auf das Verhältnis zwischen kanonischem und österreichischem Recht, berührt wichtige Fragen des Konkordats und verdeutlicht, wie widersprüchlich die rechtliche Identität des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens Großpriorat von Österreich zum Malteserorden ist: nämlich gleichzeitig ident und nicht ident. Wer Freude an solchen juristischen Feinheiten und Kuriositäten hat, wird in den folgenden Absätzen fündig. Wem rechtlich grundierte Kommentare eher abschrecken, mag diesen Beitrag – ausnahmsweise – überspringen.


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„Simmering gegen Kapfenberg – das ist Brutalität!“ Das Bonmot stammt aus einem Sketch des legendären Kabarettisten Helmut Qualtinger (1928–1986). Es beschreibt ironisch ein besonders hartes Fußballspiel zwischen Mannschaften aus zwei Arbeiterbezirken, also unter Genossen und roten „Freunden“. Tempi passati. Während sich die Wiener SPÖ in Simmering noch irgendwie behaupten kann, ist aus Kapfenberg über die Jahre eine Hochburg der steirischen FPÖ geworden, aber das soll heute nicht das Thema sein. Den Spruch „Simmering gegen Kapfenberg“ erwähne ich, weil er uns daran erinnert, dass unter Freunden und Gleichgesinnten nichtige Konflikte manchmal mit großer Leidenschaft und eskalierender Härte ausgetragen werden.

Diese Assoziation drängt sich nämlich auf, wenn man die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer von EUIPO mit der Zahl R 1711/2023-1 vom Oktober 2024 liest. Der Rechtsstreit hat zirka 16 Jahre angedauert und in diesem langen Zeitraum hat keine Partei der anderen im vielbeschworenen Geiste der „christlichen Nächstenliebe“ die Hand gereicht. Stattdessen wurde mit allen Mitteln kompromisslos gestritten, und zwar um nicht geringeres als um die Absicherung der (kommerziellen)Verwendung (Ausbeutung) des Kreuzsymbols.

Von außen betrachtet könnte man annehmen, dass das Kreuz – als zentrales Symbol des Christentums – allen Gläubigen frei und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Doch wenn es ums Geldverdienen geht, da verliert auch der frommste Gottesmann das Interesse auf einen Frieden mit seinen Glaubensbrüdern und -schwestern. Wie schnell die behaupteten christlichen Tugenden bei monetären Interessen an ihre Grenzen stoßen – und gelegentlich spektakulär und folgenschwer daran scheitern –, zeigt der folgende Sachverhalt.

Zum Inhalt des Rechtsstreites

In der Beschwerdesache standen sich zwei christlich beflügelte Einrichtungen gegenüber – beide in Wien ansässig, beide zutiefst überzeugt von der geistigen Strahlkraft ihrer Kreuz-Symbolik, und beide fest entschlossen, diese notfalls auch mit juristischen Mitteln zu verteidigen:

Im Jahr 2008 beantragte das St. Urbanus Wein Ritter Ordenskollegiumdie Eintragung eines Bildzeichens als Unionsmarke.

Da ich keinerlei Veranlassung sehe, mich in einen unerquicklichen Urheberrechtsstreit einzulassen, verzichte ich vorsorglich hier auf die Wiedergabe der streitgegenständlichen Marke und verweise auf die öffentlich und kostenlos abrufbare Entscheidung der Beschwerdekammer (Hier der Link zum Erkenntnis). Das streitgegenständliche Kreuz ist auf Seite 2 abgebildet. Was man dort sieht, ist neben dem Schriftzug „St. Urbanus Wein Ritter Ordenskollegium“ ein Kreuz mit acht Ecken, das eine Einheit mit Weintrauben bildet. Denkt man sich Schriftzug und Weintrauben weg, bleibt also ein achtspitziges Kreuz übrig, welches die Beschwerdekammer ohne zu zögern als „Malteser Kreuz“ tituliert hat (vgl. Rz 116).

Der Souveräner Malteser-Ritter-Orden Großpriorat von Österreich legte Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke ein. Darauf entwickelte sich ein Rechtsstreit, wobei die Beschwerdesache mehrmals zwischen Erst- und Berufungsinstanz wechselte.

Gegenstand der Markenanmeldung

Für das Verständnis des Rechtsstreites ist Folgendes nützlich zu wissen: Wer eine Marke schützen will, muss, um den Schutzumfang klar abzugrenzen, bei der Registrierung angeben, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke verwendet werden soll. Diese werden in „Klassen“ eingeteilt. Der Markenanmelder hat bei der Registrierung drei Klassen angegeben, die folgende Waren und Dienstleistungen umfassen: Abzeichen, gestickte Embleme, Erziehung, Ausbildung, kulturelle Aktivitäten, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Forschung, Prüfung und wissenschaftliche Analyse und Forschung in Bezug auf Wein.

Was aber hat all das mit dem Malteserorden zu tun – jener Einrichtung, die man gemeinhin mit Krankentransporten, Spitalswesen und karitativer Tätigkeit in Verbindung bringt?

Eine berechtigte Frage, die sich kritische Leserinnen und Leser an dieser Stelle stellen dürften. Die Antwort: Der Souveräne Malteser-Ritter-Orden Großpriorat von Österreich stützte seinen Widerspruch auf mehrere ältere Marken. Darunter befanden sich nicht nur solche, die auf sanitätsdienstliche und wohltätige Aktivitäten ausgerichtet waren – sondern auch Markenanmeldungen für die Klassen Biere, Weine, Schaumweine sowie bestimmte nichtalkoholische Getränke. Kenner österreichischer Weinkultur wissen ohnehin: Am Mailberg in Niederösterreich werden süffige Weine gekonnt gekeltert und unter dem Namen Souveräner Malteser-Ritter-Orden vermarktet.

Über das St. Urbanus Wein Ritter Ordenskollegium

Beim Markenanmelder St. Urbanus Wein Ritter Ordenskollegium handelt es sich nicht um einen geistlichen Orden der römisch-katholischen Kirche. Er ist vielmehr ein herkömmlicher Verein im Sinne des österreichischen Vereinsgesetzes, der sich selbst den Namen Ordenskollegium gegeben hat. Die „Ordensdevise“ des Vereins lautet: Pro Vino et Sodalitate (Für den Wein und die freundschaftliche Verbundenheit).

Wenn man die salbungsvollen und pathetischen Worte auf der Vereinswebseite prosaisch ausdeutscht und zusammenfasst, dann ist sein verborgener Zweck das gesellige Trinken in einer Gruppe von Menschen, die wohl ein höheres Bildungsniveau aufweisen, ritterliche Tugenden romantisch verklären und vermutlich größtenteils christlich eingestellt sind. Denn der Name des Vereins und das Kreuz als Logo kommen nicht von ungefähr. Der Heilige Urban lebte im 4. Jahrhundert. Der Legende nach verbarg sich der Bischof vor seinen Verfolgern hinter einem Weinstock. In der christlichen Ikonographie wird Sankt Urbanus deshalb mit einer Weintraube oder einem Weinstock in der Hand abgebildet. Heute ist er der Schutzpatron der Winzer. Das St. Urbanus Weinritter Ordenskollegium bekennt sich zudem ausdrücklich „zum geistigen Erbe des Abendlandes“, also zur christlichen Hypothek, die uns bis heute belastet.

Über den Souveräner Malteser-Ritter-Orden Großpriorat von Österreich

Für den Rechtsstreit war aber nicht der Status des Markenanmelders relevant, sondern eine der entscheidenden Verfahrensfragen war, ob das Souveräner Malteser-Ritter-Orden Großpriorat von Österreich (im Folgenden einfach: „Großpriorat“) für ein Widerspruchsverfahren überhaupt aktiv beschwerdelegitimiert ist.

Eine kurze Erläuterung: Das Großpriorat stützte seinen Widerspruch gegen die Markenanmeldung auf insgesamt sechs ältere Marken. Während die älteren Marken Nr. 2 bis 4 auf den Namen des Großpriorats eingetragen sind, ist die ältere Marke Nr. 1 auf den „Souveränen Ritter- und Hospitalorden vom Heiligen Johannes von Jerusalem, genannt von Rhodos, genannt von Malta(im Folgenden einfach: „Malteserorden) registriert. Bei den vom Großpriorat vorgelegten Bildmarken Nr. 5 und 6 soll es sich angeblich um „nicht eingetragene Marke mit Schutz in Deutschland und Österreich“ handeln.

Das führte im Verfahren in Bezug auf Marke 1 zu zwei spannenden Rechtsfragen:

1. Welchen Rechtsstatus hat das Großpriorat?

Der Markenanmelder machte gegen den Widerspruch geltend, dass das Großpriorat weder im österr. Handels- noch im österr. Vereinsregister eingetragen ist und ihm daher keine Rechtspersönlichkeit zukomme. Ein formaljuristisches Argument, das ins Leere lief. Das Großpriorat konnte eine Bestätigung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst aus dem Jahr 1984 vorlegen, aus der hervorgeht, dass es im Gebiet der Republik Österreich als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt ist – mit entsprechender Rechtspersönlichkeit.

So weit, so klar. Nur: Da das Großpriorat über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, dann muss daraus logisch konsequent folgen, dass er mit der Rechtsperson des Malteserordens nicht ident sein kann.

Nun ist Logik, wie man weiß, keine Kategorie, mit der sich die römisch-katholische Kirche je besonders hervorgetan hätte. Bei Widersprüchen mit der Realität spricht man dort lieber von einem Mysterium – das zu glauben der gläubige Christ verpflichtet ist. Auch das Großpriorat versuchte im Beschwerdeverfahren das rechtlich Unmögliche zu rechtfertigen, was uns zur zweiten Rechtsfrage führt:

2. Ist das Großpriorat von Österreich ident mit dem Malteserorden?

Der Malteserorden heißt korrekt „Souveräne Ritter- und Hospitalorden vom Heiligen Johannes von Jerusalem, genannt von Rhodos und von Malta“. Er ist auch bekannt unter dem Namen „Souveräne Ritter- und Hospitalorden vom Heiligen Johannes von Jerusalem, genannt von Rhodos, genannt von Malta“ oder auch „Souveräner Malteserorden“ oder eben nur Malteserorden. Wie immer man ihn auch benennen mag, er ist ein eigenständiges, nicht staatliches Völkerrechtssubjekt.

Er verfügt u. a. über eigene diplomatische Beziehungen zu mehr als 100 Staaten.

Das Großpriorat argumentierte, dass sich die Einheit des Malteserordens nach kanonischem Recht zu richten habe. Der Malteserorden sei danach eine zentralistisch organisierte einheitliche Ordensgemeinschaft. Seine Verfassung sehe vor, dass in den Staaten, in denen der Orden kraft eigener Rechte oder internationaler Abkommen Aktivitäten entfaltet, seine Struktur aus Großprioraten, Prioraten, Subprioraten und Nationalen Assoziationen bestehe. In Österreich handelt es sich um das Großpriorat von Österreich.

Die Erste Beschwerdekammer ließ sich von diesem Versuch, das kanonische Recht über nationales Recht zu stellen, nicht in die Irre führen und antwortete in klaren Worten. Die Hervorhebungen im Zitat wurden für diesen Blogbeitrag hinzugefügt:

Die Widersprechende verkennt, dass die Frage der Rechtspersönlichkeit ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilen ist []. Das kanonische Recht ist jedoch nicht Teil der österreichischen Rechtsordnung, sondern ein selbständiges Recht, welches ausschließlich den inneren Aufbau und die Organisation der römisch-katholischen Kirche und der ihr unterstellten Glaubensgemeinschaften regelt. Das kanonische Recht kann jedoch nicht in nationales Recht ein greifen oder dieses ersetzen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in der nationalen Rechtsordnung vorgesehen.[…]“

Gemäß Artikel I § 2 Konkordat erkennt die Republik Österreich ‚das Recht der katholischen Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen‘  an; im Konkordat wird jedoch nicht festgelegt, dass der katholischen Kirche das Recht zukommt,Vorschriften im Hinblick auf die Rechtspersönlichkeit von natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Assoziationen zu erlassen. […]“

Somit schlussfolgerte die Beschwerdekammer zutreffend, dass zwar nach kanonischem Recht das Großpriorat von Österreich rechtlich Teil des Malteserordens sein kann, nach österreichischem Recht aber dem Großpriorat von Österreich jedoch eine eigenständige Rechtspersönlichkeit als Körperschaft zukommt. Folglich bestehe nach österreichischem Recht keine rechtliche Identität mit dem Malteserorden.

Zum Grund, warum die Erste Beschwerdekammer in ihrer rechtlichen Begründung dennoch auch auf die Marke des Malteserordens einging

Gegen Ende des Verfahrens, wo sich wohl die Rechtsansicht der Beschwerdekammer für die Parteien abzeichnete, zauberte das Großpriorat ein Schreiben des Botschafters des Malteserordens aus dem Hut. Aus diesem Schreiben ergab sich, dass das Großpriorat nicht nur berechtigt ist, die Marken des Malteserordens zu benutzen, sondern auch über das Recht verfüge, im eigenen Namen Widersprüche einzureichen.

Mit anderen Worten: Dem Großpriorat kommt somit die Stellung eines Lizenznehmers des Malteserordens zu. Als Lizenznehmer darf das Großpriorat die Marke des Malteserordens selbst verteidigen.

Das Großpriorat ist also letztlich doch bei der älteren Marke 1 zum Widerspruch und Beschwerde legitimiert gewesen, aber als Lizenznehmer und nicht nach kanonischem Recht. Operation gelungen, Patient tot. Diese Entscheidungsbegründung, die nun öffentlich in Stein gemeißelt ist, haben dem Großpriorat und der römisch-katholischen Kirche in Österreich ganz bestimmt nicht gefallen. Sie wäre aus meiner Sicht auch aus zwei Gründen vermeidbar gewesen.

Erstens bin ich der Meinung, dass ein Anwalt bei Annahme des Mandats von sich aus – d.h. ohne Aufforderung des Klienten und ohne vorherigen Einwand der Gegenseite – stets die Aktivlegitimation zu prüfen und abzusichern hat. Die ehest mögliche Vorlage einer Vollmacht bei kritischer Aktivlegitimation zählt zur üblichen Praxis vor Gericht und Behörden. Hätte man das Schreiben des Botschafters bereits zu Beginn des Verfahrens vorgelegt, wäre es nie zu dieser für die Kirche so unangenehme Entscheidung in Bezug auf das kanonische Recht und Konkordat gekommen.

Zweitens wurde die ältere Marke 1 auf Waren und Dienstleistungen eingetragen, die im Wesentlichen auf die sanitären und karitativen Leistungen des Malteserordens/Großpriorats abstellen. Mit diesen Aufgaben besteht aber selbst bei bösesten Willen keine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr mit der Tätigkeit eines Vereins, der sich der Förderung der Weinkultur verschrieben hat. Es war vorhersehbar, dass in Bezug auf die geltend gemachte Marke 1 der Widerspruch in der Sache scheitern werde.

Keine Verwechslungsgefahr auch bei den anderen älteren Marken

Die rechtliche Begründung der Beschwerdekammer fiel in Bezug auf den anderen eingetragenen Marken des Großpriorats umfänglich aus. Das Ergebnis lautete wie bei Marke 1: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Die Entscheidungsbegründung ist für Jurist*innen und Humanist*innen, die sich für das Markenschutzrecht näher interessieren, eine lesenswerte und lehrreiche Lektüre. In einem humanistischen Blog sind für diese juristischen Ausführungen zum Gewerberechtlichen Rechtsschutz aber kein Platz. Erwähnt sei nur, dass die Beschwerdekammer mehrmals feststellte, dass das achtspitzige Kreuz sich als heraldisches Motiv in zahlreichen Wappen wiederfindet und daher als typisches Element der mittelalterlichen Ornamentik wahrgenommen wird.

Was das Vorbringen des Großpriorats in Bezug auf die „nicht eingetragenen Unionsmarken“ betrifft (Marken Nr. 5 und 6), so verwies die Beschwerdekammer zu Recht darauf, dass Unionsmarken nur durch Eintragung erworben werden. Somit scheiterte hinsichtlich dieser Marken auch aus diesem Grund der Widerspruch.

Ergebnis

Die Beschwerde des Großpriorats wurde in vollem Umfang zurückgewiesen. Ob die Mitglieder des St. Urbanus Wein Ritter Ordenskollegiums ihr Obsiegen mit einer Flasche aus dem Schlossweingut des Souveräner Malteser-Ritter-Ordens gefeiert haben?

Schlussbemerkungen

Dass das Kreuz zur Handelsware verkommen ist und religiöse Einrichtungen längst nicht mehr im Geiste des Evangeliums, sondern strategisch wie jedes andere wirtschaftlich agierende Unternehmen handeln, überrascht niemanden. Bemerkenswert – und in rechtsstaatlicher Hinsicht äßerst bedenklich – ist jedoch der Versuch, ökonomische Interessen mithilfe der Sonderwege des kanonischen Rechts durchzusetzen und das Kirchenrecht über staatliches Recht zu stellen.

Ein solches Vorgehen erinnert an vormoderne Rechtsauffassungen – etwa an die Scharia – und offenbart eine frappierende Ignoranz des Ordens gegenüber dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Säkularität. Dass sich dies im Österreich des 21. Jahrhunderts noch immer beobachten lässt, sollte nicht nur Juristinnen, sondern auch alle humanistisch gesinnten Bürgerinnen beunruhigen.

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