Religiöser Vandalismus am Evolutionsweg in Gablitz: Angriff auf Meinungsfreiheit und Vielfalt der Weltanschauungen

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Ein trauriger Vorfall hat sich am ersten österreichischen Evolutionsweg in Gablitz ereignet: Ein religiöser Fanatiker entfernte gezielt die Sponsorenlogos von Schildern, auf denen das Wort „atheistisch“ oder Hinweise auf alternative Weltanschauungen zu finden waren. Dieser Akt der Intoleranz und Respektlosigkeit stellt einen direkten Angriff auf die Meinungsfreiheit und die Vielfalt der Weltanschauungen dar. Aus diesem Grund habe ich eine Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet.


This article is also available as an English-language podcast.


Privilegien der Amtskirchen und die Sichtbarkeitsprobleme humanistischer Vereine

Es ist bemerkenswert, in welch weiten Grenzen die Amtskirchen in Österreich privilegiert werden, um ihre Weltanschauungen öffentlich zu verbreiten. Einige Beispiele verdeutlichen dies:

  • Religionsunterricht in öffentlichen Schulen: Auf Kosten aller Steuerzahler – also auch der Anders- und Nichtgläubigen – dürfen anerkannte Amtskirchen ihren Glauben an öffentlichen Schulen verbreiten. Diese einseitige Belehrung beginnt im ersten Schuljahr. Ein unabhängiger Ethikunterricht steht Kindern erst ab dem 14. Lebensjahr zur Verfügung.
  • Kirchenbeitrag ist steuerlich absetzbar: Kirchenangehörige können den Kirchenbeitrag von der Steuer absetzen, was für andere weltanschauliche Vereine nicht gilt. Erst kürzlich wurde die Obergrenze des steuerlich absetzbaren Beitrags von 400 auf 600 Euro angehoben.
  • Politischer Einfluss: Ob durch Konkordate, repräsentative Rollen bei Staatsakten oder Lobbying – die Amtskirchen genießen eine Sonderstellung, die anderen weltanschaulichen Organisationen verwehrt bleibt. Ein Beispiel: Die Evangelische Kirche ist im Publikumsrat des Österreichischen Rundfunks (ORF) vertreten, obwohl ihr nur noch um die 3 % der Bevölkerung angehören. Den konfessionsfreien Menschen – die österreichweit mehr als 30 %, in Wien bereits über 50 % der Bevölkerung stellen – bleibt ein solcher Sitz verwehrt.
  • Kirchengebäude: Gotteshäuser und religiöse Einrichtungen prägen das Landschaftsbild, oftmals finanziert durch Förderungen und Steuererleichterungen.
  • NS-Entschädigungszahlungen bis zum Jüngsten Gericht: Jährlich leistet Österreich an die kath. Kirche Entschädigungszahlungen von 61,5 Millionen Euro für während des Nationalsozialismus enteignetes Vermögen. Es interessiert die Politik nicht, wie die Kirche selbst zu ihrem Vermögen gekommen ist, ob die Entschädigungssummen angemessen sind und wie lange Österreich noch zur Kasse gebeten werden soll. Und zur Klarstellung: Dieses Geld wird zum größten Teil für Personalausgaben ausgegeben, der Rest für Erhaltungsmaßnahmen. Die Sozialleistungen der Caritas werden hingegen vom Staat (z. Bsp. FSW) gesondert abgegolten.

Diese Privilegien stehen in starkem Kontrast zu den Herausforderungen, denen sich humanistisch-atheistische Vereine gegenübersehen, die weder über nennenswerte finanzielle Mittel, noch über Unterrichtsrechte, sichtbare Gebäude oder zweifelhafte NS-Wiedergutmachungszahlungen verfügen. Dennoch setzen sich diese Vereine für eine humanistische Ethik und Werte ohne Höllenangst und Himmelsversprechungen ein, fördern die freie Wissenschaft und schützen die Menschen vor Pseudowissenschaft. Sie arbeiten im Ehrenamt für den Schutz der Menschenrechte und scheuen sich nicht, religiöses Unrecht zu benennen – sei es im Katholizismus oder im Islam.

Ein Akt der Feigheit und Ungerechtigkeit

Es ist zutiefst beschämend, dass in Gablitz ein religiöser Fanatiker die Logos von Vereinen und Privatpersonen zerstört, die ohnehin nur über äußerst begrenzte finanzielle Mittel für Öffentlichkeitsarbeit verfügen.  Dieser feige Angriff spiegelt eine Intoleranz wider, die aus Angst vor anderen Weltanschauungen resultiert. Wer auf solche Mittel zurückgreift, fürchtet die Überzeugungskraft anderer Meinungen. Er lehnt es ab, dass Menschen frei entscheiden können, und strebt eine Welt an, in der nur sein eigener Glaube zählt. Eine solche Person offenbart ihre Schwäche und ihren Unwillen, sich dem freien und fairen Austausch von Ideen zu stellen – einem Grundpfeiler einer pluralistischen Gesellschaft. Statt friedlichen Dialog zu suchen, entscheidet sie sich für Zerstörung.

Balsphemiestraftatbestand: Diskriminierung durch ungleiche Rechtslage

Das Entfernen der Folien ist nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch ein strafrechtlich relevantes Vergehen. Hätte sich ein solcher Vorfall an einem religiösen Gegenstand ereignet — beispielsweise ein Heiligenbild oder eine Reliquie (wobei wir wissen, dass viele Reliquien im MA vom Klerus als „fromme Lüge“ gefälscht wurden und die Gläubigen bis heute vielfach Fakes-Reliquien huldigen)  — wäre dies als Verstoß gegen § 188 StGB (Herabwürdigung religiöser Lehren) geahndet worden. Dieser Paragraf schützt religiöse Gefühle, aber nicht die Gefühle der Humanist*innen.

Im Fall von weltanschaulichen Logos handelt es sich hingegen „nur“ um Diebstahl, obwohl der Angriff klar darauf abzielt, eine weltanschauliche Botschaft zu unterdrücken. Diese Ungleichbehandlung zeigt deutlich, wie tief die rechtliche und gesellschaftliche Bevorzugung der Religionen in Österreich noch verwurzelt ist.

Schaden für Gablitz und Aufruf

Der Vorfall ist nicht nur gemein und unfair, er führt auch zu einem direkten Schaden für die Gemeinde Gablitz. Die entfernten Logos müssen ersetzt werden, was Kosten und organisatorischen Aufwand verursacht. Diese Kosten mögen niedrig erscheinen, doch solange der oder die Verantwortliche nicht gefasst wird, besteht das Risiko, dass diese Vandalismusakte immer wieder geschehen.

Religiöser Vandalismus verdient nicht nur die schärfste Verurteilung, sondern erfordern auch entschlossenen Widerstand und die Solidarität aller Menschen. Ich bitte die Öffentlichkeit, mir dabei zu helfen, den Evolutionsweg vor weiteren Vandalismusakten zu schützen. Sollte jemand Informationen über den Täter haben, möge er diese bitte der Polizeistelle Gablitz mitteilen. Jeder Hinweis könnte entscheidend sein.

Fazit / Handlungsbedarf

Dieser Vorfall macht einmal mehr deutlich, wie wichtig es ist, sich für eine Gesellschaft einzusetzen, in der Vielfalt nicht nur toleriert, sondern auch geschützt wird – und in der jeder das Recht hat, seine Überzeugungen frei und ohne Angst vor Repressionen zu äußern. Wenn der Gesetzgeber auf einen antiquierten Blasphemietatbestand (§ 188 StGB) beharren will, dann muss dieser zumindest gerechter und diskriminierungsfreier gestaltet werden. Stichhaltige Argumente dagegen, dass nicht auch Symbole weltanschaulicher Überzeugungen denselben Schutz genießen sollten wie religiöse Kultgegenstände, existieren nicht. Schließlich findet sich in § 283 StGB, der Hetze und Gewaltaufrufe unter Strafe stellt, bereits eine Gleichstellung mit Weltanschauungen. Zudem hat die Rechtsprechung den Begriff „Weltanschauung“ hinreichend präzisiert, sodass keine Gefahr für eine ausufernde Interpretation besteht. Die bittere Wahrheit ist simpel, dass keine politische Kraft bislang willens ist, sich für eine Reformation des Blasphemiestraftatbestandes einzusetzen.

2 Antworten zu „Religiöser Vandalismus am Evolutionsweg in Gablitz: Angriff auf Meinungsfreiheit und Vielfalt der Weltanschauungen”.

  1. Avatar von generousddf52f96f9
    generousddf52f96f9

    Hallo Clemens,

    alles Gute für 2025!

    Dieser Anschlag auf deinen Weg ist arg und bedrohlich, leider wird die Polizei nichts herausfinden, fürchte ich.

    Deine Liste der ungerechtfertigten Privilegien der katholischen Kirche ist lange und eindrucksvoll. Ich habe noch einen Punkt für dich: Wie ich Kabinettschef im Justizministerium war, ist mir aufgefallen, dass es im Stellenplan der Strafanstalten Stellen für katholische Seelsorger gibt, die auch besetzt werden. Diese katholischen Seelsorger sind also öffentlich Bedienstete des Bundes mit Gehalt und Pension. Für die Evangelen gibt es das nicht, ganz zu schweigen von anderen Religionen. Bemerkenswert ist das insoferne, als nicht einmal das Konkordat den Bund verpflichtet, Planstellen für katholische Seelsorger vorzuhalten. Artikel XVI des Konkordats überlässt es Österreich zu entscheiden, ob für eine Anstalt eine eigene Anstaltsseelsorge eingerichtet wird oder nicht.

    „Artikel XVI. Für die in öffentlichen Spitälern, Heil-, Versorgungs- und dergleichen Anstalten sowie in Gefangenenhäusern, Strafanstalten, Arbeitshäusern, Anstalten für Erziehungsbedürftige und dergleichen Anstalten untergebrachten Personen wird, soweit nicht für die einzelne Anstalt im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanordinarius eine eigene Anstaltsseelsorge eingerichtet ist, dem Ortsseelsorger und dem an seiner Stelle beauftragten Geistlichen das Recht des freien Zutrittes zu den Anstaltsinsassen behufs freier Ausübung seines geistlichen Amtes gewährleistet.
    Es besteht Einverständnis, daß im Falle der Einrichtung einer eigenen Anstaltsseelsorge die Bestellung der betreffenden Geistlichen im Einvernehmen mit dem Diözesanordinarius erfolgt.“

    Ich dachte, das könnte dich interessieren. Mit lieben Grüßen,

    Albin

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    1. Avatar von clemenslintschinger

      Lieber Albin,

      auch Dir alles Gute zum Neuen Jahr, v.a. bleib gesund.

      Ja, dein Statement interessiert mich sehr. Wie beim ORF-G zeigt sich auch in deinem Beispiel, dass nicht nur die Religionen gegenüber der humanistisch-atheistischen Weltanschauung bevorzugt sind, sondern, dass entgegen dem österr. Verfassungsrecht selbst anerkannte Religionsgesellschaften im Verhältnis zueinander diskriminiert werden.

      Ich habe auch noch dein handout „Entrümpelung des Kernstrafrechts“ vor mir liegen und ich erinnere mich an Dein freundliches Angebot, dazu beim HVÖ einen Vortrag halten zu wollen. Stimmt doch, oder habe ich das falsch in Erinnerung?

      Aber eigentlich würde ich mit dir als ehemaliger Kabinettschef des österr. Justiministeriums gerne ein anderes juristisches Gespräch führen und zwar zum ORF-G. Dieses ist für mich in Bezug auf die Bestellung des Publikumsrates ohne jeglichen Zweifel verfassungswidrig. Ich würde mich wahnsinnig freuen, wenn du mich in meiner Rechtsansicht widerlegen könntest, dass mir persönlich, obgleich ein ORF-Gebührenzahler, oder der HVÖ, nach den geltenden Verfahrensregeln die Möglichkeit fehlt, das ORF-G beim VfGH zu bekämpfen. Können wir darüber mal sprechen?

      Liebe Grüße
      Clemens

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