Unter dem sperrigen Titel „Zur Relativität der Vergeltung als Strafzweck unter besonderer Berücksichtigung des Retributivismus Kants“ legt Carlos Alberto Mendoza Cruz auf 579 reinen Textseiten eine gegen den Zeitgeist gerichtete und scharfsinnige Untersuchung vor. Cruz Anliegen ist es, die „Vergeltungstheorie“ als Straftheorie zu rehabilitieren. Dabei geht es ihm keineswegs darum, „Vergeltung“ – die oft mit „Rache“ gleichgesetzt wird – zu preisen oder gar eine neue, vermeintlich einzig richtige Straftheorie zu etablieren. Vielmehr widmet sich Cruz der eingehenden Analyse der Vergeltungstheorie und der Korrektur weit verbreiteter Fehlinterpretationen. Besonders am Herzen liegt ihm der Nachweis, dass die Vergeltungstheorie weder zwecklos, rigoros, monistisch, umfassend noch grausam ist.

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Was ist unter dem Begriff „Straftheorie“ zu verstehen?
Thema dieses rechtsphilosophischen Buches ist die Anerkennung der Vergeltungstheorie als mögliche Straftheorie. Eine Straftheorie ist eine Theorie, welche eine rechtsethische Begründung für die Bestrafung liefert.
Juristische und rechtsphilosophische Laien mögen erstaunt sein, dass es für eine derartige „Selbstverständlichkeit“ überhaupt einer theoretischen Begründung bedarf. Wer gegen das Gesetz verstößt, muss bestraft werden – Punkt. Tatsächlich jedoch ist die Strafrechtsdogmatik weit entfernt von dieser vermeintlichen Klarheit. Sie ist vielmehr ein verworrenes Netz aus normativen Überlegungen, politischen Kalkulationen und philosophischen Auseinandersetzungen. Daher ist es von größter Bedeutung, sich mit den theoretischen Grundlagen dieses Systems auseinanderzusetzen – nur so kann man die ideologischen Verzerrungen erkennen, die in die Auslegung und Anwendung des Strafrechts eindringen.
Cruz lag viel daran, den Begriff der Vergeltungstheorie in all seinen Facetten zu schärfen und ihn klar von anderen Straftheorien abzugrenzen, um unbegründete Kritik im Keim zu ersticken. Was zunächst nach einer rein akademischen Feindifferenzierung für einen kleinen Kreis von Spezialisten klingen mag, entpuppt sich dank der klugen Argumentation und der strukturierten Darstellung als aufschlussreiche Lektüre auch für den interessierten Laien. Wer sich für Rechtsphilosophie begeistern kann, wird mit einer Fülle neuer, informativer und unerwarteter Einsichten belohnt – und nimmt es gerne in Kauf, dieses umfängliche Werk von der ersten bis zur letzten Seite zu durchdringen.
Doch zurück zur Frage, wozu eine Strafrechtstheorie überhaupt nötig ist. Eine mögliche Antwort darauf liegt in der Debatte über den Strafzweck. Manche vertreten die Ansicht, der Zweck der Strafe sei die Herstellung von Gerechtigkeit. Diese Perspektive jedoch gilt in unseren Breiten längst als obsolet. Denn das Erste, was ein Jusstudent an den juridischen Fakultäten im Erstsemester erfährt, ist, dass er an seiner Universität nichts über Gerechtigkeit lernen wird, sondern nur das geltende (oder historische) Recht gelehrt bekommt. „Gerechtigkeit“ sei metaphysisch und daher real nicht erfassbar. Übertragen auf den Strafzweck bedeutet dies: Da das Streben nach Gerechtigkeit als metaphysische Begründung keinen realen Zweck für Strafe bieten kann, ist es sinnvoller, sich mit Theorien zu beschäftigen, die den sozialen Einfluss und damit einen realen Zweck von Strafe formulieren. Ein solcher realer Zweck wird etwa im „kriminalpolitischen“ Ziel des Strafrechts gesehen, also in der Funktion der Strafe zur Verringerung von Straftaten. In Österreich und wahrscheinlich auch im restlichen Europa dominieren soziale und kriminalpolitische Zielsetzungen, sodass der Strafzweck nahezu ausschließlich auf die Auswirkungen auf den Täter (Spezialprävention, Resozialisierung) oder auf die Abschreckung potenzieller Täter (Generalprävention) ausgerichtet wird. Kritiker werfen der Vergeltungstheorie zudem vor, dass sie bloß eine Triebhandlung rechtfertige. In der Forderung nach Gerechtigkeit erblicken sie Reste des archaischen Talionsprinzips.
Was ist das Wesen der „Vergeltung“?
Cruz widerspricht in seinem Werk vielen dieser Aussagen auf eindrucksvolle und eloquente Weise. Sein Ansatz ist eine präzise analytische Durchdringung des weltweit verfügbaren Schrifttums. Es ist ein anspruchsvolles akademisches Handwerk, das Cruz hier leistet, indem er eine Vielzahl von Autoren, die sowohl für als auch gegen die Vergeltungstheorie argumentieren, gründlich verarbeitet und in seine Argumentation schlüssig einbindet.
Da Cruz bei der Darstellung der zeitgenössischen Diskussion auch die historische Entwicklung der Argumentationsstränge zusammenfasst, stößt er unweigerlich auf Immanuel Kant (1724–1804). Kant gilt zu Recht als einer der größten Philosophen der Menschheitsgeschichte. Er war nicht nur ein brillanter Denker der Aufklärung, sondern auch ein Menschenfreund und Humanist. Aber mit unerbittlicher Strenge setzte sich Kant für die Todesstrafe ein. Für Kant war Gerechtigkeit eine Frage der reinen Vernunft, und so musste der Mörder, ganz im Sinne der kategorischen Imperative, sterben – nicht aus Rache, sondern weil es die Moral so gebiete. Ein Humanismus, der keine halben Sachen macht.
Cruz’ umfassende Analyse der weitläufigen Fachliteratur bringt die unterschiedlichen Zugänge im deutschsprachigen und im angelsächsischen Diskurs ans Licht. Während im deutschen Rechtsraum die Frage nach der Legitimation staatlicher Strafe primär von Juristen verhandelt wird, dominieren im angelsächsischen Raum die Moralphilosophen diese Debatte. Diese unterschiedliche Herangehensweise, wie Cruz eindrucksvoll aufzeigt, schlägt sich nicht zuletzt in der Terminologie nieder. So wird im englischsprachigen Raum der Begriff „retribution“ verwendet, der zwar mit „Vergeltung“ übersetzt werden kann, jedoch eine gänzlich andere Wertung erfährt. Während Vergeltung im Deutschen oft einen Beiklang von Rache hat, wird das angelsächsische retribution stärker mit dem Gedanken des Ausgleichs verbunden. Es existiert ein neutrales Bild der Zurückzahlung bzw. des Verdienstes. Strafe ist die verdiente Konsequenz einer Tat. Verdienst bedeutet, dass ein Mensch wegen seiner Handlungen würdig ist, eine gewisse Behandlung zu erfahren. Damit erhält der Begriff im angelsächsischen Raum eine weit weniger negative Konnotation und steht vielmehr für eine stärkere Verbindung zu einer ausgleichenden Gerechtigkeit.
Es ist unmöglich, alle Autoren zu nennen, die Cruz vorstellt, würdigt und sprachgewandt kritisiert. Da zuvor die Kritik an die Vergeltungstheorie vorgestellt wurde, ist es aber fair, auch einige Argumente der Apologeten dieser Straftheorie – zumindest im Ansatz – anzuführen. Zum Beispiel ist der Vorwurf, dass „Vergeltung“ immer nur das metaphysische und unerreichbare Ziel der Gerechtigkeit anstrebe und damit zwecklos sei, längst durch ein umfangreiches Schrifttum widerlegt.
- Hans Welzel schrieb, dass es die „Aufgabe des Strafrechts“ sei, „die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen.“ Die vergeltende Strafe sei also „nicht die Verwirklichung einer transzendenten Gerechtigkeit“, sondern „die Bewährung des Rechts als wirkliche Lebensordnung“.
- Karl Binding postulierte schon früh, dass der Staat eine Vergeltungsstrafe ausübe, „um die Autorität des verletzten Gesetzes aufrecht zu halten“.
- Michael Pawlik stützt sich bei seiner Rechtfertigung der Vergeltungsstrafe nicht auf Gerechtigkeit, sondern auf die Konzepte Freiheit und Fairness: In einer freiheitlichen, demokratischen Ordnung trage jeder Bürger eine Mitverantwortung für die Aufrechterhaltung des Zustands der Freiheitlichkeit. Die alltägliche Rechtsbefolgung sei seine Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat, „ein Gebot der Fairness“. Der Bürger, der diese Primärverpflichtung verletzt, übernehme die Sekundärverpflichtung seiner Bestrafung.
- Ähnlich denkt auch Andrew von Hirsch, der ausdrücklich erklärt, dass das Strafrecht kein Mechanismus der Strafvorbeugung ist, sondern des Tadelausdruckes gegen den Täter wegen eines unfairen Verhaltens.
- Das Wesen der Rechtsstrafe liege in der Tatsache, dass sie eine „Gegenwirkung gegen eine Verletzung der Rechtsordnung und der von ihr repräsentierten Interessen und Willen sei“ und so werde „das Verbrechen in seiner Bedeutung für die Gesellschaft annulliert“ (Adolf Merkel) – in ihrem Charakter als „Entgegenwirkung“ grenzt Merkel, wie Cruz zutreffend würdigt, die Vergeltung scharf von der Gerechtigkeit ab, welche sich nach den Wertvorstellungen einer Gesellschaft richten muss.
- Herber Morris hat eine ganz spezielle Rechtfertigung für die Vergeltungsstrafe vorgebracht: Der Täter habe ein Recht darauf bestraft zu werden, weil die Strafe bestätigt, dass er ein frei verantwortliches Wesen ist.
- Jean Hampton tut das, was in der aktuellen Strafrechtspraxis kaum noch passiert: Hampton schaut auf das Opfer. Jeder Täter zeige seinem Opfer, dass er es nicht für wertvoll genug hält, es besser zu behandeln. Jedes Delikt ist eine Botschaft der Abwertung an das Opfer. Das Wesen der retributiven (vergeltenden) Strafe sei daher keine Schmerzzufügung, sondern eine „Methode zur Rehabilitierung des Wertes“ des Opfers.
- Zahlreiche Autoren kritisieren, dass Vergeltung fälschlich mit Rache gleichgesetzt werde. Sie sehen in der Vergeltung eine moralisch notwendige Handlung. Nach Ernst Beling ermögliche Vergeltung, dass „ein Vorgang in unserem Bewusstsein als Befriedigung eines ethischen Bedürfnisses erscheine, wenn wir erleben, dass einem Menschen eine Tat vergolten worden sei“ und er sich „dadurch ein von uns äquivalent gewertetes Schicksal zugezogen hat.“ Laut Tonio Walter entwickle jeder Mensch ein „Vergeltungsbedürfnis“, wenn er von einem Unrecht erfahre. Dies sei aber ein Interesse an Gerechtigkeit und nicht an Rache. Die Gesellschaft müsse das Recht haben, das allgegenwärtige Bedürfnis der Menschen nach Gerechtigkeit in einem humanen Umfang und zivilisierter Form zu befriedigen.
- Die meisten der Befürworter, die Cruz zitiert, sehen in der Vergeltung auch nicht die einzige Aufgabe, die der Staat bei einem Delikt zu würdigen habe. Dem Staat steht es frei, auf Vergeltung zu verzichten, wenn andere Wertungen, Interessen und Aufgaben des Staates der Vergeltung vorrangig zu beachten sind. Weder vertreten moderne Juristen und Philosophen, die sich für eine retributive Strafe einsetzen, die kompromisslose Deontologie eines Kants noch rufen sie stur „fiat iustitia, pereat mundus“ (Es soll Gerechtigkeit geschehen, auch wenn die Welt zugrunde geht).
- Gekonnt legt Cruz in seiner Kritik der Unterkomplexität auch dar, dass auch überwiegend präventive Straftheorien nicht umhinkönnen, das Vergeltungsprinzip zu berücksichtigen, wenn sie in bestimmten Konstellationen keine unplausiblen Ergebnisse liefern wollen.
Für wen ist das Buch besonders geeignet?
Dass dieses Werk, das die gesamte einschlägige Literatur im In- und Ausland kohärent zusammenführt, das Zeug dazu hat, ein neues Standardwerk für Strafrechtsjuristen und Rechtsphilosophen zu werden – selbst wenn man nicht in allen Punkten mit den Ansichten des Autors übereinstimmt – ist offenkundig.
Doch auch für Humanist*innen hält das Werk aufschlussreiche Botschaften bereit: So ist Cruz voll und ganz zuzustimmen, wenn er betont, dass in einem säkularen Rechtsstaat die Vergeltungstheorie nur dann vertretbar ist, wenn auf jede metaphysische Begründung verzichtet wird. Gerechtigkeit kann kein Zweck für eine vergeltende Strafe in der realen Welt sein. Doch viele andere Zwecke kommen zur Begründung einer retributiven Strafe in Betracht. Beispielhaft sind zu nennen: Die Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität, die Wiederherstellung einer Ordnung der Fairness und des Rechts, der Tadelausdruck gegen den Täter, die Anerkennung des Wertes der Opfer und die Botschaft der Gleichstellung, die Bestätigung des Bürgerstatus des Opfers durch den Staat, die Achtung des Täters als freies, verantwortungsvolles Wesen, die Ermöglichung der Reue auf Seiten des Täters et al.
Die bei uns vorherrschende, stark ideologisch gefärbte Strafrechtspraxis – mit ihrer einseitigen Fokussierung auf die Täterperspektive (Spezialprävention, Generalprävention, Resozialisierung) – ist jedenfalls nicht alternativlos. Das vorliegende Werk stellt in diesem Kontext eine unbequeme, aber notwendige Herausforderung für jene Richterschaft dar, die das weitverbreitete Bedürfnis nach einem Ende der sogenannten Kuscheljustiz bei unerträglichen Verbrechen vorschnell als primitives Racheverlangen des „Pöbels“ oder als bloßen „Ruf der Straße“ abtut. Es wäre wünschenswert, dieses Buch in die juristische Fortbildung einzubeziehen und Richterinnen und Richter dazu anzuregen, sich damit auseinanderzusetzen, um ihren rechtsphilosophischen Horizont zu erweitern.
Persönliche Anmerkungen für die Diskussion im humanistischen Blog:
Beharrt die Justiz auf ihrer bisherigen Kuscheljustiz-Linie, droht das wohl größte Unheil für einen Rechtsstaat: der Vertrauensverlust der Bürger in seine Schutzfunktion. Schwindet der Glaube daran, dass der Staat wirksam vor Verbrechen schützt, wird die Justiz als schwach wahrgenommen – und der Ruf nach einer autoritären, demokratiefeindlichen Rechtsordnung, die Verbrechen konsequent sühnt, wird laut.
Die weitverbreitete Wahrnehmung einer zu nachsichtigen Justiz ist somit ein nicht zu unterschätzender Faktor für die zunehmende Entfremdung vieler Bürger von der Demokratie. Es liegt daher im ureigenen Interesse des Rechtsstaats, die Forderung nach einem Ende der Kuscheljustiz nicht als primitives Racheverlangen abzutun, sondern als berechtigtes Anliegen ernst zu nehmen. Dass härtere Strafen aus kriminalpolitischer Sicht nicht zu weniger Straftaten führen, ist vor diesem Hintergrund als Nachteil hinzunehmen. Es ist längst an der Zeit, diese über Jahre hinweg geprägte Binsenweisheit einer erneuten wissenschaftlichen Überprüfung zu unterziehen, da der Eindruck längst nicht mehr nur intuitiv besteht, dass potenzielle Straftäter die Strafen als kaum abschreckend empfinden.
Dass es auch rechtsphilosophisch durchaus legitimierbar ist, der Vergeltungstheorie wieder mehr Raum zu geben, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, hat Cruz mit seinem eindrucksvollen Werk jedenfalls informativ und schlüssig dargelegt.
Der/Die Leser*in möge sich erinnern: Zu Beginn schrieb ich, dass Laien schlicht davon ausgehen, „dass wer gegen das Gesetz verstößt, bestraft gehört – Punkt“. Dass Laien oft einen intuitiven Zugang zu einem Thema haben, den Experten dann in akademischen Wälzern belegen, ist kein seltenes Phänomen und scheint mir auch hier einschlägig. Ich beende diese Rezension folglich mit einem Zitat des britischen Wissenschaftlers John David Mabbot, der aufgrund seiner antipaternalistischen Denkweise jede Bestrafung aus moralischer Vergeltung, Resozialisierung oder Abschreckung als „ungerecht“ empfand und schrieb: „Die einzige Rechtfertigung für die Bestrafung eines Menschen ist die Tatsache, dass er ein Gesetz gebrochen hat“. Siehe da!
Verlag und Preise

Das Werk „Zur Relativität der Vergeltung als Strafzweck unter besonderer Berücksichtigung des Retributivismus Kants“ von Carlos Alberto Mendoza Cruz ist 2024 in der Reihe „Studien zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie“ im Verlag Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG (Baden-Baden) mit 617 Seiten in einer Print-Ausgabe (ISBN 978-3-7560-1641-9) und als ePDF (ISBN 978-3-7489-4036-4) erschienen. Der Ladenpreis beträgt laut Verlagsangabe EUR 199,44.
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