Professionelles Lobbying der katholischen Kirche in der EU vs. plumper Aktionismus des EU-Parlaments

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Die Europäische Union inszeniert sich gern als Bastion der Demokratie, der Wissenschaft, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte. Wer genau hinsieht, dem offenbart sich aber ein Schauspiel, bei dem eingefahrene Machtstrukturen nach wie vor auf der europäischen Bühne gekonnt Regie führen. Während das Europäische Parlament sich in wirkungsloser Symbolpolitik verliert, zieht die katholische Kirche seit Jahrzehnten unauffällig, aber wirkungsvoll im Hintergrund die richtigen Fäden.

In der folgenden Analyse stelle ich eine zentrale katholische Lobbyingeinrichtung vor und untersuche, ob die engen Beziehungen zwischen Kirche und EU-Repräsentanten rechtlich legitimiert sind. Im Anschluss erläutere ich die grundlegenden Mechanismen professionellen Lobbyings. Darauf aufbauend vertrete ich die These und untermauere sie, dass Österreich über den Umweg der EU zu Erlassung von Gesetzen mit humanistischem Gehalt verpflichtet werden kann. Das reale europäische Fallbeispiel „Grundrecht auf Abtreibung“ zeigt, wie Aktionismus statt durchdachter Interessenvertretung an politischen oder institutionellen Hürden scheitern muss und wie eine effektivere Vorgehensweise aussehen könnte. Abschließend vermittle ich Zuversicht, indem ich Beispiel der europäischen Rechtsprechung vorstelle, in denen der EuGH religiösen Einrichtungen, die sich in den Mitgliedstaaten dem EU-Recht widersetzen wollten, klare rechtliche Grenzen gesetzt hat. En passant erfährt die Leserschaft, warum Österreich bei rituellen Schlachtungen unter den rechtlich zulässigen Tierschutzmöglichkeiten zurückbleibt.


This article is also available as an English language Podcast.


Vorhang auf für COMECE

Die „Commissio Episcopatum Communitatis Europensis“ setzt sich aus den von den Episkopaten1 der EU-Mitgliedstaaten delegierten Bischöfen zusammen. Sie betreibt eine Webseite mit dem klangvollen Titel „Die katholische Kirche in der Europäischen Union“.2 Doch ihre weitaus wichtigste Tätigkeit ist ein ständiges Büro in Brüssel, über das COMECE kontinuierlichen Kontakt zu den EU-Institutionen und deren Repräsentanten hält.

Seit rund vier Dekaden verfolgen die Bischöfe die Entwicklungen der EU-Politik mit akribischer Aufmerksamkeit, erstellen mehrsprachige Positionspapiere und führen unzählige Gespräche mit Beamten und Abgeordneten.

Regelmäßig trifft sich die Versammlung der Bischöfe mit hochrangigen EU-Vertretern, um über aktuelle und zukünftige EU-Politiken zu debattieren. Anfang Oktober 2025 ist es wieder so weit: Die Bischofsversammlung wird u. a. mit der Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments und mit dem österreichischen Ex-Finanzminister und EU-Kommissar für Inneres und Migration Magnus Brunner3 zusammentreffen. Zur Erinnerung: Vermögende Katholik*innen sind Herrn Magnus Brunner zu großem Dank verpflichtet. Unter seiner Ägide wurde ungeachtet des von ihm zu verantwortenden Schuldenbergs die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von 400 auf 600 Euro erhöht.

Besprochen werden sollen u. a. Initiativen zur Bekämpfung von Hassreden. Es kann vermutet werden, dass über die Hasstiraden, Diskriminierungen und Mordaufrufe in der Bibel4 keine Worte fallen werden.

Verbietet das EU-Primärrecht den Kirchen die Einflussnahme auf die EU-Politik und den EU-Beschlussfassungsprozess?

Solange die geltende Rechtsordnung gewahrt bleibt, steht es jeder Gruppe offen, alles Erdenkliche zu versuchen, um die eigenen Interessen und Ziele voranzubringen. Der legitime Wunsch, auf Gesetzgebung Einfluss zu nehmen, ist jedoch von besonderer Sensibilität geprägt. Die entscheidende Rechtsfrage ist, ob staatliche Repräsentanten (Minister, Abgeordnete und Beamte) oder in unserem Fall die Mitglieder der supranationalen EU-Organe (Kommissare, Abgeordnete, Beamte) sich ohne Bedenken öffentlich der Gefahr einer klerikalen Einflussnahme aussetzen dürfen. Oder anders gefragt: Will die EU nur religiös neutral sein oder verfolgt sie ein laizistisches Prinzip, das religiösen Einfluss ausschließt?

Die Antwort auf diese Frage ist ernüchternd. Die EU-Verträge enthalten keinen ausdrücklichen Passus zur Säkularität, geschweige denn zur Laizität. Folglich kennt das Primärrecht der EU keine formale Trennung von Religion und Politik im Sinne einer vollständigen Ausklammerung von Religionsgemeinschaften aus der Mitgestaltung europäischer Politik.

Irritierend, aber unbestreitbar ist: Ein genauer Blick auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der EU offenbart, dass diese Einbeziehung religiöser Akteure nicht nur geduldet, sondern sogar ausdrücklich gewünscht wird. Neben der in Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbrieften Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit normiert Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV):

Artikel 17

(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.

(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.

(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.“

Ist aufgefallen, dass in Absatz 1 nur geregelt wird, dass die Union den Status der Religionsgemeinschaften nicht beeinträchtigen darf, aber ein Verbot der Einmischung in deren innere Angelegenheiten nicht vorgesehen ist? 

Absatz 3 verpflichtet die Union darüber hinaus zu einem offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den weltanschaulichen Gemeinschaften.

Klar formuliert: Artikel 17 AEUV erlaubt der katholischen Kirche, auf legale Weise informell am europäischen Gesetzgebungsprozess mitzuwirken.

Dies ist jedoch bei weitem nicht das größte Problem. Mit Artikel 17 AEUV wird den Kirchen samt ihren religiösen Einrichtungen auf Ebene des EU-Primärrechts Autonomie gewährt, wodurch Mitgliedstaaten, insbesondere jene mit rechten oder konservativen Regierungen, unbequeme Mehrheitsentscheidungen des Rates und des Europäischen Parlaments ausbremsen können.

Zugleich stützen sich religiöse Einrichtungen konkret auf diese Bestimmung, um sich der Anwendung von EU-Recht zu entziehen, etwa um Arbeitnehmer*innen zu diskriminieren und ihnen den allgemeinen Arbeitnehmerschutz vorzuenthalten. Fallbeispiele dazu werden im letzten Abschnitt erläutert.

Noch weitreichender zielen religiöse Lobbyisten darauf ab, auf Basis von Artikel 17 AEUV Regelungen zu verhindern, die zwar nicht den Status der Kirche berühren, aber religiösen Positionen widersprechen.

Hat die EU auch den Dialog mit den Humanist*innen und Konfessionsfreien zu führen?

Absatz 2 und 3 des Artikels 17 weiten den Dialog auf alle weltanschaulichen Gemeinschaften aus. Somit gehört auch der offene Dialog mit transzendenzverneinenden oder -skeptischen Weltanschauungen dazu.

Aber wer hat erlebt, dass die EU nach seiner Meinung fragte? Erzählt mal in den Kommentaren, ob die Kommission schon angerufen hat.

Hier liegt die Crux. Wie entsteht und gelingt ein fruchtbarer Dialog mit der EU? Die letzten Euros der Vereinskasse zusammenzukratzen, um nach Brüssel zu pilgern, um einmal bei Gesprächen mit Hinz und Huntz eine persönliche Duftnote zu hinterlassen – und sei es bei einem EU-Kommissar persönlich – bringt wenig. Freilich, es werden schöne Pressefotos produziert, Visitenkarten ausgetauscht, Positionspapiere überreicht und ein Resümeebericht für das eigene Klientel verfasst. Das ist etwas mehr als nichts, aber nicht viel.

Wer die Lesezeit aufbringen möchte, erfährt im Folgenden mehr über effektives Lobbying.

Kleines ABC des Lobbying

Das Folgende entstammt keinem Lehrbuch oder einer Vorlesung für Politikwissenschaftler, sondern einem Ausschnitt meiner persönlichen beruflichen Erfahrungen – zunächst als Vertreter österreichischer Interessen im Rat und später im Auftrag meiner Klient*innen. Ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder absolute Richtigkeit. Wer eigene Perspektiven hat, kann diese gern in den Kommentaren mitteilen.

Lobbying will gelernt sein. Es erfordert viel Erfahrung und bedeutet wegen der kontinuierlichen Kontaktpflege einen enormen Zeitaufwand.

Wichtig ist, zu wissen, welche Personen auf welche Weise zu adressieren sind. Viele sehen es als sinnvoll an, ein ein- bis zweiseitiges Positionspapier zu verfassen, um möglichst viele Menschen zu erreichen. Doch manchmal ist es zielführender, nur eine einzige Person gezielt zu informieren, damit diese im richtigen Moment punkten kann. Politiker*innen etwa sind dankbar, wenn sie mit Spezialwissen vor ihren Wähler*innen glänzen und es in Verhandlungen nutzen können.

Es gilt stets zu prüfen, welche Informationen preisgegeben werden und welche besser vertraulich bleiben. Ein häufiger Fehler bei Positionspapieren ist, dass sie den Gegenspielern wichtige Angriffspunkte bieten. Der Spruch gilt: „Jedes Schriftl ein Giftl!“ Wer ein Positionspapier erstellt, muss sich klar sein, dass es mit Sicherheit eine Angriffsfläche birgt.

Durch langfristige und ehrlich angelegte Kontaktpflege entsteht Vertrauen. In Gesprächen sollte nicht plumpe Propaganda betrieben, sondern vor allem Kompetenz vermittelt werden. Jurist*innen wissen: Ein guter Eindruck wurde hinterlassen, wenn man irgendwann persönlich eingeladen wird, einen Gesetzestext zu verfassen oder zu überarbeiten.

Wer im EU-Kontext Erfolg haben will, sollte fundierte Kenntnisse des EU-Rechts und der Arbeitsweise der EU-Gremien mitbringen. Zum Beispiel: In allen Politikfeldern vergibt die EU immense Summen für Projekte, die ausgeschrieben werden. Wenn der Zeitpunkt eines „Calls“ zur Auswahl eines Projektträgers erreicht ist, rate ich kategorisch von Lobbying ab: Hier kann es schnell strafrechtlich als Korruptionsanbahnung gewertet werden. Der wahre Königsweg ist, die Experten der Kommission lange vor dem Call sachlich über die sinnvollen Anforderungen an die Ausschreibungsbedingungen zu informieren.

Da das alles nicht einfach ist, gibt es professionelle Lobbyist*innen – deren Dienste allerdings sehr teuer sind.

Es zeigt sich auch: Ein Mitgliedstaat muss kein großer Player sein, um von der EU kräftig abzukassieren. Selbst als Paria unter den EU-Staaten kann man kräftig profitieren, wenn es dem Staat nur gelingt, die geeigneten Hebel umzulegen. Dies untermauern die Kommissionsstatistiken. Schauen wir uns zunächst die absoluten Zahlen im Jahr 20235 an. Bei den Geldern, welche die Mitgliedstaaten von der EU erhalten haben, stand Polen trotz der massiv beanstandeten Justizreformen an erster Stelle und Ungarn mit dem verachteten Putin-Soldaten Orban nahm die dritte Position ein. Zieht man als Bezugsgröße den Anteil am BIP heran, dann lag auch bei dieser Kenngröße Ungarn als Nettoempfänger an dritter Stelle.6 Also ausgerechnet die am stärksten kritisierten EU-Staaten führen die Liste der Nettogeldempfänger an.

Um ein häufiges Missverständnis zu vermeiden: Solche Rankings sagen nichts über die Gesamtvorteile oder -nachteile der EU-Mitgliedschaft aus. Zahlreiche wirtschaftliche, politische oder gesellschaftliche Faktoren bleiben ausgeblendet. Indes bleibt es Faktum: Lobbying und geschicktes Verhandeln beeinflussen maßgeblich, wie viel Geld ein Mitgliedstaat aus Brüssel erhält.

Es sollte inzwischen klar geworden sein: Es ist ungemein wichtig, dass Österreich in Brüssel auf allen Ebenen kompetent vertreten ist. An Ignoranz und Dummheit ist es nicht mehr zu überbieten, dass die Parteien nach 30 Jahren Mitgliedschaft noch immer ihre Ausschussware nach Brüssel schicken oder bei EU-Parlamentswahlen dem Wahlvolk die bestbekannten oder naiv herzigsten aber nicht die fähigsten Personen präsentieren. Was wir an Chancen vertun, weil unsere Vertreter oder Repräsentanten unerfahren oder parteipolitisch unerwünscht sind, geht über keine Kuhhaut.

COMECE – und wer noch?

Lobbying in Brüssel ist also nach dem bisher Gesagten ein Langzeitprojekt. Jene, die es sich leisten können, richten sich ein ständiges Büro in Brüssel ein. Die katholische Kirche kann es sich leisten. COMECE ist mit 14 Personen7 auch alles andere als eine kleine Interessenvertretung.

Mitmischen will COMECE lt. Webseite bei den Themen Ethik/Forschung/Gesundheit, EU-Außenbeziehungen, Bildung/Kultur, Justiz/Grundrechte, Migration/Asyl, Jugendpolitik, Soziales/Wirtschaftliches, Ökologie/Energie/Landwirtschaft und Religionsfreiheit. Dementsprechend vielfältig sind die veröffentlichten Publikationen.

Einige davon habe ich durchgelesen. Manche Texte sind für Außenstehende an der Grenze des Erträglichen langweilig, andere Passagen kann ich als Humanist uneingeschränkt unterschreiben. Doch die zu erwartenden Grauslichkeiten werden nicht ausgespart. So mischt COMECE kräftig beim Thema Abtreibung mit.

Um der Leserschaft einen Eindruck vom Ausmaß der Lobbyorganisationen zu vermitteln, werde ich nachstehend einige weitere Interessensverter auflisten. Die genannten Einrichtungen stammen aus dem EU-Transparenzregister, einer von der Europäischen Kommission geführten Datenbank. Dort sind die Interessenvertreter verzeichnet, deren Aktivitäten darauf abzielen, Einfluss auf die EU-Politik und den Entscheidungsprozess zu nehmen. Meine Aufzählung fokussiert auf Organisationen mit katholischen Bezügen und ist ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Caritas Europa
  • Büro Brüssel des Generalsekretariats der Österreichischen Bischofskonferenz
  • Dreikönigsaktion der Katholischen Jungschar Österreichs
  • Welthaus Diözese Graz-Seckau
  • Marienhausschule
  • Bischöfliches Hilfswerk Misereor e.V.
  • Deutscher Caritasverband e. V.
  • Zentralkomitee der deutschen Katholiken
  • Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin
  • Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit
  • International Catholic Migration Commission-Europe
  • Katholische Erwachsenenbildung Deutschland – Bundesarbeitsgemeinschaft e.V.
  • Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
  • Chapel for Europe (Chapelle pour l’Europe)
  • The Conference of European Justice & Peace Commissions
  • Jesuit European Social Centre
  • France générosités
  • Universidade Católica Portuguesa
  • Katholieke Universiteit te Leuven
  • Universidad Pontificia Comillas
  • Università Cattolica del Sacro Cuore
  • Università Popolare Cattolica „Eustachio Montemurro-Teresa D’Ippolito

Nicht zu vergessen ist, dass der Heilige Stuhl diplomatische Beziehungen zur EU über eine eigene Nuntiatur hält. Der Apostolische Nuntius hat den Rang eines Botschafters und wird vom Papst ernannt.

Zur richtigen Einordnung und zum Verständnis: Als einziges Völkerrechtssubjekt in Kerneuropa weigert sich der Heilige Stuhl8 die Europäische Menschenrechtskonvention zu unterfertigen, will aber über seine Lobbyingorganisationen Einfluss auf die Auslegung der Grundrechte nehmen.

Zur Änderung des österreichischen Rechts via EU

Solange in einem Politikfeld keine Harmonisierung durch Verordnungen oder Richtlinien erfolgt ist, ist ein Mitgliedstaat grundsätzlich frei in seinen Regelungen – natürlich mit wichtigen Einschränkungen wie der Einhaltung des EU-Binnenmarktrechts.

Auch Menschenrechte begrenzen den Gestaltungsspielraum, allerdings sind diese meist mit Gesetzesvorbehalten verbunden.

Aus all diesen Gründen kann sich Österreich trotz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit noch immer einen Blasphemiestraftatbestand9 leisten, während er in anderen EU-Staaten längst abgeschafft wurde. Etwa hat der österreichische OGH noch vor wenigen Jahren bestätigt, dass die öffentlich geäußerte Meinung, wonach der Dalai Lama ein „diktatorischer Beherrscher der Welt in einem buddhistischen Gottesstaat“ sei, strafgerichtlich zu ahnden ist.10

Solch legistische Steinzeitgesetzgebung ist in Österreich kein Einzelfall. Daher vertrete ich die These, dass der Weg zur Umsetzung humanistischer Anliegen über die Harmonisierung der Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten gelingen kann.

Dagegen kann eingewendet werden, dass es leichter sei, lediglich das nationale Recht zu ändern, als gleich die nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten. Dieser Einwand ist nachvollziehbar, aber ich halte dagegen, dass es auf den Einzelfall ankommt. Tatsächlich ist gerade Österreich ein hervorragendes Beispiel dafür, dass Mitgliedstaaten ihr nationales Recht erst ändern, wenn sie von der EU dazu gezwungen werden. Oft genug hat Österreich sein Recht selbst dann nicht an EU-Recht angepasst, als die Frist dazu abgelaufen war. Die anhaltenden EU-Verstöße sind u. a. unserer föderalen Struktur geschuldet. Das fordert regelmäßig die Reaktion der Kommission heraus. Wir reden hier nicht von wenigen Einzelfällen, sondern die Zahl der gegen Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hat schon längst die Tausend11 überschritten.

Neben der basalen Voraussetzung, dass die EU für das entsprechende Politikfeld zuständig sein muss, ist das entscheidende Kriterium, ob Mehrheitsentscheidungen bei der Beschlussfassung möglich sind oder noch das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Daher halte ich Initiativen, die auf eine Änderung der EU-Verträge abzielen, für übermotiviert. Im nächsten Kapitel zeige ich ein plakatives Beispiel, das unter den derzeitigen politischen Bedingungen zum Scheitern verurteilt ist und zudem die Einflussnahme von COMECE exemplarisch illustriert.

EU-Parlament vs. Nationalstaaten

Bitte beantwortet folgende zwei Fragen in den Kommentaren, da mich die Antworten sehr interessieren:

  1. Wer ist der Ansicht, dass Menschenrechtsdeklarationen unveränderlich sein sollen?
  2. Wer wusste, dass das Europäische Parlament im letzten Jahr beschlossen hat, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) abzuändern?

Es ging um das Thema Abtreibung. Die Charta enthält weder ein Grundrecht auf Abtreibung noch eine ausdrückliche Regelung dazu. Die konkrete Rechtslage bleibt somit den Mitgliedstaaten überlassen. Am 11. April 2024 einigte sich das Europäische Parlament auf eine Entschließung12, die das Recht auf Abtreibung in die Charta aufnehmen soll:

2a.  Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Selbstbestimmung, auf einen freien, informierten, umfassenden und allgemeinen Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sowie zu allen damit zusammenhängenden Gesundheitsdienstleistungen ohne Diskriminierung, einschließlich sicherer und legaler Abtreibung.“

Der Vorschlag zur Erweiterung der Charta wurde mit 336 zu 163 Stimmen angenommen. Widerstand kam von den rechten Blöcken EKR (Europäische Konservative und Reformisten) und ID (Identität und Demokratie) und von der konservativen EVP (Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten)).

Vor der Abstimmung hat auch COMECE eine schriftliche Erklärung abgegeben, in der die Bischöfe behaupteten, die Förderung von Abtreibungen widerspreche der tatsächlichen Förderung von Frauenrechten. Frauen sollten in Europa ihre Mutterschaft frei und als Geschenk für sich und die Gesellschaft leben können. Diese kirchliche Position ist zwar nicht neu, doch bemerkenswert ist die rechtliche Begründung der Bischöfe. Nach ihrer Auffassung dürfe die EU keine „ideologischen Positionen“ zu Themen wie menschlicher Person, Sexualität, Geschlecht, Ehe und Familie aufdrängen. Die EU habe die unterschiedlichen Kulturen und Traditionen der Mitgliedstaaten zu respektieren.

Die Mehrheit der EU-Parlamentarier war vom Vorbringen der Abtreibungsgegner nicht beeindruckt. Mittlerweile liegt aber die Entschließung zur Erweiterung der Grundrechte-Charta mehr als ein Jahr zurück, geschehen ist seither nichts. Das sollte niemanden überraschen: Die Wirkungsmächtigkeit des Europäischen Parlaments ist nicht mit jener der nationalen Parlamente zu vergleichen. Ein Entschließungsantrag besitzt keine rechtliche Relevanz. Das Initiativrecht für echte Gesetzesänderungen liegt bei der Kommission. Bei gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren muss das Parlament die Kommission auffordern, einen Gesetzesvorschlag einzubringen. Die Kommission kann mit einem Entwurf reagieren oder die Ablehnung begründen.13

Im Fall der Erweiterung der Grundrechtecharta handelt es sich jedoch um eine Änderung der EU-Verträge, also um ein Sonderverfahren. Dieses sieht ausdrücklich vor, dass das Parlament ausnahmsweise ein echtes Initiativrecht besitzt.14Das Parlament bräuchte also nicht auf die Kommission zu warten, sondern könnte das Verfahren zur Beschlussfassung über die Änderung der Charta selbst einleiten.

Bislang hat das Parlament von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, und das wird es wohl auch kaum tun. Sowohl Parlament als auch Kommission wissen, dass ein einstimmiger Beschluss dazu nie zustande kommen wird. Die gesamte Aktion war absehbar von Anfang an realiter zum Scheitern verurteilt. Der Entschließungsantrag war Symbolpolitik15, manche würden zynisch sagen, er sei Aktionismus gewesen. Alle EU-Parlamentarier durften ihrer Wählerschaft zeigen, wie sie sich für ihre Anliegen einsetzen. Ob dieser Vorgang außer Werbung für EU-Parlamentarier irgendetwas konkret für das Selbstbestimmungsrecht der Frauen gebracht hat, weiß ich nicht. Ich hoffe es, doch meine Skepsis ist groß.

Symbolpolitik ist legitim, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen und man ein Zeichen setzen will. Doch erfahrene EU-Lobbyist*innen wissen: Für die meisten Förderprogramme der Kommission ist kein einstimmiger Beschluss aller Mitgliedstaaten nötig. Die Kommission kann innerhalb genehmigter Finanzrahmen (zum Beispiel EU4Health) eigenständig Förderprogramme auflegen.

Die Europäische Bürgerinitiative „My Voice, My Choice16 verfolgt aus meiner Sicht einen strategisch weitaus klügeren und realistischeren Weg als das EU-Parlament. Ohne sich in das nationale Recht der Mitgliedstaaten einzumischen, will sie erreichen, dass die Kommission finanzielle Unterstützungen vorsieht, damit jede Frau in Europa, die noch keinen Zugang zu sicheren und legalen Abtreibungen hat, u. a. eine Abtreibung durchführen kann. 

Natürlich wäre ein Grundrecht auf Abtreibung und reproduktive Gesundheit in der Charta begrüßenswert. Die zögerlichen Mitgliedstaaten hätten ihr nationales Recht anzupassen. Wäre ich EU-Abgeordneter, hätte ich dem Antrag selbstredend auch zugestimmt. Doch ich ziehe sachliche Realpolitik mit konkreten Ergebnissen der Symbolpolitik vor. Erfolgreiches Lobbying verlangt das Einordnen politischer Realitäten und das Verfolgen einer Politik der kleinen Schritte. Insofern halte ich „My Voice, My Choice“ für eine deutlich zielführendere Initiative als den fast vergessenen Symbolakt des Parlaments vor einem Jahr.

K(r)ampf um Einschränkung der Infamie der Kirchen

Zur Erinnerung: Unter harmonisiertem EU-Recht sind in erster Linie die zahlreichen Verordnungen und Richtlinien zu verstehen, auf die sich die Mitgliedstaaten gemeinsam geeinigt haben. Das EU-Recht gilt für alle. Kirchen und sonstige Weltanschauungsgruppen bilden hierbei keine Ausnahme.

Einrichtungen der katholischen Kirche (und natürlich auch von anderen Religionen, die hier nicht Gegenstand des Artikels sind) ignorieren das allgemeine Recht, bis jemand ihnen Grenzen setzt. In der Regel sind es Jurist*innen, die die Expertise und den Willen haben, sich ernsthaft mit der Kirche anzulegen. Doch zuvor muss ein engagierter Bürger oder eine engagierte Bürgerin den ersten Schritt tun und sagen: „Jetzt ist Schluss, nicht mit mir.“

Solche Rechtsstreitigkeiten werden dann von den nationalen Gerichten dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt. Der EuGH duldet es in den meisten Fällen nicht, dass sich religiöse Einrichtungen schamlos über das EU-Recht hinwegsetzen. Es liegen mehrere Urteile vor, in denen der EuGH feststellte, dass die Achtung des Status religiöser Organisationen nach Artikel 17 AEUV nicht schrankenlos gilt, sondern einer Prüfung nach Europarecht unterliegt.

  • Arbeitsrecht

Ein häufiges Streitthema mit Kirchen und ihren Einrichtungen bildet das Arbeitsrecht. Arbeitnehmer*innenrechte werden systematisch – also mit voller Absicht – verletzt, weil man gestützt auf Artikel 17 AEUV die Auffassung vertritt, dass eine religiöse Einrichtung dazu berechtigt sei. Der Europäische Gerichtshof sieht die Rechtslage jedoch differenzierter.

– In der Rechtssache C‑414/16, die eine Einrichtung der Diakonie betraf, ging der EuGH richtungsweisend davon aus, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie für Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) auch auf religiöse Einrichtungen Anwendung findet. Zwar sind religiöse Einrichtungen berechtigt, bei bestimmten Stellenbesetzungen eine Kirchenzugehörigkeit zu verlangen. Doch ist dies nur unter stark einschränkenden Voraussetzungen zulässig. Eine religiöse Organisation darf ihre Mitarbeiter*innen nur dann wegen ihrer Religion unterschiedlich behandeln, wenn diese unter Berücksichtigung der Art der ausgeübten Berufstätigkeit oder der Umstände, unter denen sie ausgeübt wird, in Anbetracht des Ethos der Organisation eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Wie jede Ausnahme vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung muss auch diese Ausnahme eng ausgelegt werden. Bedeutend war zudem die Klarstellung des EuGH, dass diese Würdigung nicht dem beliebigen Ermessen der religiösen Einrichtung unterliegt, sondern von den Arbeitsgerichten der Mitgliedstaaten überprüft werden darf. Die Kirche hat sich der staatlichen Ordnung zu unterwerfen – nicht umgekehrt!

Aktuell ist vor dem EuGH ein weiteres spannendes arbeitsrechtliches Verfahren17 anhängig: Eine Sozialpädagogin mit fünf Kindern wurde während der Elternteilzeit von ihrem Arbeitgeber, einer katholischen Schwangerschaftsberatungsstelle, gekündigt. Die Einrichtung hatte die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche bei Arbeitsbeginn nicht ausdrücklich verlangt. Es arbeiten auch Angehörige des evangelischen Glaubens in der Beratungsstelle. Trotzdem wurde die katholische Angestellte gekündigt, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten und trotz Aufforderung nicht wieder eingetreten war. Der Austritt war still und ohne öffentlichen Protest erfolgt. Die Betroffene fühlt sich den christlichen Werten weiterhin verbunden. Im Verfahren wurde aber vorgebracht, dass der aktive Austritt aus der katholischen Kirche nach kanonischem Recht zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche zählt.

Ist für die Tätigkeit der Schwangerschaftsberatung die Mitgliedschaft zumindest in einer Kirche objektiv notwendig? Ist die Kündigung wegen Kirchenaustritts verhältnismäßig? Spielt es eine Rolle, dass die Betroffene niemals gegen die katholische Kirche offen revoltierte? Schreibt eure Meinungen gerne in die Kommentare.

Ein Urteil des EuGH wird bald Klarheit schaffen. Der Schlussantrag der Generalanwältin lässt für den katholischen Arbeitgeber nichts Gutes hoffen. Die Generalanwältin meint, dass der Austritt aus der Kirche für sich genommen keine ausreichende Grundlage darstellt, um anzunehmen, die Arbeitnehmerin werde Grundprinzipien und Werte nicht mehr einhalten oder die Pflichten aufgrund des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllen.

  • Tierschutz

Die EU-Verordnung Nr. 1099/2009 stellt zutreffend fest, dass die Tötung selbst unter den besten technischen Bedingungen Schmerzen, Stress, Angst oder andere Formen des Leidens bei den Tieren verursacht.

Da viele Tötungsverfahren für die Tiere schmerzvoll sind, ist nach der EU-Verordnung eine Betäubung des Tieres erforderlich, mit der vor oder während der Tötung eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeigeführt wird.

Ausdrücklich ausgenommen vom Betäubungsgebot sind jedoch Tiere, die nach religiösen Riten in einem Schlachthof geschlachtet werden.

So wird der Begriff der „Freiheit“ im Terminus „Religionsfreiheit“ missbraucht, um das vermeidbare Leid von empfindsamen Lebewesen zu rechtfertigen.

Zum Verständnis ist zu wissen, dass sowohl der jüdische als auch der islamische Ritus bei Schlachtungen ein maximales Entbluten des lebendigen Tieres verlangen. Beide Riten fordern, dass das Tier zum Zeitpunkt des Schlachtens unversehrt und gesund ist und an dem Blutverlust stirbt.

Mir wurde erklärt, dass diese religiösen Vorschriften als Ausdruck des Respekts vor dem Tier zu verstehen sind. Wenn dies zutrifft, dann sollte es keine Schwierigkeit darstellen, diesen Respekt vor dem Tier darin zu zeigen, dass diese uralten Vorschriften an den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst werden. Doch obwohl zum Zeitpunkt des Alten Testaments und der Begründung des Islams moderne Betäubungsmethoden nicht bekannt waren, beharren Juden wie Muslime darauf, dass es nicht gottgefällig sei, ein betäubtes Tier zu töten. Deus vult – der selbstgefällige Schlachtruf der christlichen Kreuzritter im Mittelalter findet noch heute sein Echo in grausamen jüdisch-muslimischen Traditionen.

Ein betäubtes Tier gilt rituell als nicht unversehrt und nicht gesund genug. Belgien hat sich um einen Kompromiss bemüht, um das Tierleid zu verringern. Um Angehörige des jüdischen und des islamischen Glaubens in ihren Riten nicht zu beschränken, wurde die Betäubungsart der Elektronarkose eingeführt. Die Elektronarkose ist „umkehrbar,“ also nicht geeignet, den Tod des Tieres herbeizuführen. Das Tier könnte also theoretisch, falls der Halsdurchschnitt nicht ausgeführt wird, wieder zu Bewusstsein kommen und unversehrt und gesund weiterleben. Der Rechtsstreit, der sich daraus entwickelte, weil Gläubige sich durch diesen Kompromiss in ihrer Religionsfreiheit beschränkt sahen, landete vor dem EuGH. Der entschied zugunsten Belgiens:

Der Tierschutz als Wert, dem die heutigen demokratischen Gesellschaften seit einigen Jahren größere Bedeutung beimessen, kann aber in Anbetracht der Entwicklung der Gesellschaft im Rahmen der rituellen Schlachtung stärker berücksichtigt werden und somit dazu beitragen, die Verhältnismäßigkeit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen.

Wenn der EuGH die Elektronarkose mit der Religionsfreiheit für vereinbar hält, dann wird doch Österreich diese Regelung übernommen haben, könnte man glauben. Dies ist nicht der Fall, Österreich ging seinen eigenen Weg. Der österreichische „Kompromiss“ ist aber als geheuchelt zu bezeichnen. In Österreich wird das Tier nicht VOR sondern NACH dem Schächtschnitt betäubt.18 Bis dahin ist das Tier bei vollem Bewusstsein.

FAZIT

Das professionelle Lobbying der katholischen Kirche in der EU zeigt exemplarisch, wie stark organisierte religiöse Interessenvertretungen politischen Einfluss nehmen können – rechtlich abgesichert durch Artikel 17 AEUV.

Obgleich die katholische Kirche ihre Privilegien geschickt zu nutzen versteht, liegt darin nicht das eigentliche Problem. Vielmehr offenbart sich die strukturelle Schwäche: Der EU fehlt ein laizistisches Fundament, das den Machtanspruch religiöser Organisationen klar begrenzen würde.

Gleichzeitig ist aber nachweisbar, dass sich religiöse Lobbyinteressen keineswegs grenzenlos durchsetzen. Der EuGH hat mehrfach signalisiert, dass die Berufung auf Artikel 17 AEUV rechtliche Schranken hat und elementare europäische Grundwerte wie Gleichbehandlung, Arbeitnehmerrechte oder Tierschutz nicht einfach außer Kraft gesetzt werden dürfen. Hier zeigt sich das Korrektiv einer unabhängigen europäischen Rechtsprechung.

Wer politisch wirksam für humanistische Anliegen eintreten will, darf sich nicht mit Symbolpolitik begnügen, sondern muss die realen Mechanismen von Lobbying verstehen und nutzen – notfalls über den Umweg Brüssel, wenn nationale Widerstände zu groß sind. Erfolg stellt sich aber meist nicht über den großen Paukenschlag ein, sondern über beharrliche, sachkundige, netzwerkgestützte Vorgehensweisen.

So erweist sich die Auseinandersetzung mit COME­CE und verwandten Organisationen auch als Chance: Was Kirchen können, können weltanschaulich-humanistische Kräfte ebenso – sie müssen es nur entschlossen tun. Letztlich stehen die Chancen nicht schlecht, dass mit Geschick und Hartnäckigkeit nicht der Klerus, sondern die Idee gleicher Rechte für alle in Europa die Oberhand behält.

1 Episkopat ist die Bezeichnung für das Amt des Bischofs.

2 Commission of the Bishops’ Conferences of the European Union (COMECE). https://www.comece.eu/. Abgerufen am 25.9.2025.

3 Magnus Brunner geht in die Annalen Österreichs als Verantwortlicher eines rekordverdächtigen Schuldendefizits ein. Er ist aber auch auch verantwortlich für einen desaströsen Bericht der Financial Action Task Force zur Geldwäscheprüfung Österreichs. Siehe „FATF-Bericht: Österreich bei Geldwäscheprüfung schon wieder miserabel“, Artikel der FONDS professionell Online vom 22.08.2025. https://m.fondsprofessionell.at/newssingle.php?uid=243917&rd=1. Abgerufen am 25.9.2025.

4 Beispielhaft für so viele Hasstiraden, Diskriminierung und Unrecht in der Bibel: Verkehr mit einer Menstruierenden (Lev 20,18): „Ein Mann, der mit einer Frau während ihrer Regel schläft und ihre Scham entblößt, hat ihre Blutquelle aufgedeckt und sie hat ihre Blutquelle entblößt; daher sollen beide aus ihrem Volk ausgemerzt werden.“; „Unzucht“ (Lev 20,11-17): „Ein Mann, der mit der Frau seines Vaters schläft, hat die Scham seines Vaters entblößt. Beide werden mit dem Tod bestraft; ihr Blut soll auf sie kommen. Schläft einer mit seiner Schwiegertochter, so werden beide mit dem Tod bestraft. Sie haben eine schändliche Tat begangen, ihr Blut soll auf sie kommen. Schläft einer mit einem Mann, wie man mit einer Frau schläft, dann haben sie eine Gräueltat begangen; beide werden mit dem Tod bestraft; ihr Blut soll auf sie kommen. Heiratet einer eine Frau und ihre Mutter, so ist das Blutschande. Ihn und die beiden Frauen soll man verbrennen, damit es keine Blutschande unter euch gibt. Ein Mann, der einem Tier beiwohnt, wird mit dem Tod bestraft; auch das Tier sollt ihr töten. Nähert sich eine Frau einem Tier, um sich mit ihm zu begatten, dann sollst du die Frau und das Tier töten. Sie werden mit dem Tod bestraft; ihr Blut soll auf sie kommen. Nimmt einer seine Schwester, eine Tochter seines Vaters oder eine Tochter seiner Mutter und sieht ihre Scham und sie sieht die seine, so ist es eine Schandtat. Sie sollen vor den Augen der Söhne ihres Volkes ausgemerzt werden. Er hat die Scham seiner Schwester entblößt; er muss die Folgen seiner Schuld tragen“; Ehebruch (Lev 20,10): „Ein Mann, der mit der Frau seines Nächsten die Ehe bricht, wird mit dem Tod bestraft, der Ehebrecher samt der Ehebrecherin.“; (Dtn 22,22): „Wenn ein Mann dabei ertappt wird, wie er bei einer verheirateten Frau liegt, dann sollen beide sterben, der Mann, der bei der Frau gelegen hat, und die Frau. Du sollst das Böse aus Israel wegschaffen“; Verfluchung der Eltern (Lev 20,9): „Jeder, der seinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Tod bestraft. Da er seinen Vater oder seine Mutter verflucht hat, soll sein Blut auf ihn kommen.“; Kindererziehung (Spr 13, 24): „Wer die Rute spart, hasst seinen Sohn, wer ihn liebt, nimmt ihn früh in Zucht.“; Cross-Dressing (Dtn 22,5): „Eine Frau soll nicht die Ausrüstung eines Mannes tragen und ein Mann soll kein Frauenkleid anziehen; denn jeder, der das tut, ist dem Herrn, deinem Gott, ein Gräuel.Die Rolle der Frau (1.Kor 14, 33-34): „Wie es in allen Gemeinden der Heiligen üblich ist, sollen die Frauen in der Versammlung schweigen; es ist ihnen nicht gestattet zu reden. Sie sollen sich unterordnen, wie auch das Gesetz es fordert.“ Unglaube (2.Thess 1, 8-9): „Dann übt er Vergeltung an denen, die Gott nicht kennen und dem Evangelium Jesu, unseres Herrn, nicht gehorchen. Fern vom Angesicht des Herrn und von seiner Macht und Herrlichkeit müssen sie sein, mit ewigem Verderben werden sie bestraft“. Die frohe Botschaft nach Markus (9, 42-28): „Wer einen von diesen Kleinen, die an mich [Jesus] glauben, zum Bösen verführt, für den wäre es besser, wenn er mit einem Mühlstein um den Hals ins Meer geworfen würde. Wenn dich deine Hand zum Bösen verführt, dann hau sie ab; es ist besser für dich, verstümmelt in das Leben zu gelangen, als mit zwei Händen in die Hölle zu kommen, in das nie erlöschende Feuer. Und wenn dich dein Fuß zum Bösen verführt, dann hau ihn ab; es ist besser für dich, verstümmelt in das Leben zu gelangen, als mit zwei Füßen in die Hölle geworfen zu werden. Und wenn dich dein Auge zum Bösen verführt, dann reiß es aus; es ist besser für dich, einäugig in das Reich Gottes zu kommen, als mit zwei Augen in die Hölle geworfen zu werden,  wo ihr Wurm nicht stirbt und das Feuer nicht erlischt.“

5 Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags sind mir keine Zahlen zu 2024 oder 2025 bekannt.

6 „Nettozahler und Nettoempfänger in der EU“. Artikel der Bundeszentrale für politische Bildung vom 06.09.2024. https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/europa/70580/nettozahler-und-nettoempfaenger-in-der-eu. Abgerufen am 25.9.2025.

7 https://www.comece.eu/comece/team/. Abgerufen am 25.9.2025.

8 Und natürlich auch der Staat Vatikanstadt nicht, denn dieser ist kein eigenständiger Akteur der Diplomatie, sondern ein staatsrechtliches Vehikel zur Sicherung der Souveränität des Heiligen Stuhls.

9 § 188 österr. StGB lautet: „Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

10 Vgl. OGH 15.2.2017 15 Os 82/16.

11 Eine übersichtliche Gesamtstatistik überfordert zwar die Öffentlichkeitsabteilung der Kommission, doch in der Datenbank kann man nach Ländern und Jahren suchen: https://ec.europa.eu/implementing-eu-law/search-infringement-decisions/?typeOfSearch=byCase&activeCase=true&langCode=EN.

12 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 zur Aufnahme des Rechts auf Abtreibung in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2024/2655(RSP)), P9_TA(2024)0286, C/2025/1279.

13 Vgl. Art. 225 AEUV.

14 Vgl. Art. 48 EUV.

15 Hier ein Youtube-Video über die Abstimmung. Auch euronews bezeichnet den Vorgang als Symbol: https://www.youtube.com/watch?v=pj0hMq6hA5c

16 My Voice, My Choice. Am 1. September wurden 1 124 513 überprüfte Unterstützungsbekundungen bei der Europäischen Kommission eingereicht. https://citizens-initiative.europa.eu/initiatives/details/2024/000004_de. Abgerufen am 25.9.2025.

17 Siehe Rechtssache C-258/24.

18 Siehe: Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung), StF: BGBl. II Nr. 312/2015.

Eine Antwort zu „Professionelles Lobbying der katholischen Kirche in der EU vs. plumper Aktionismus des EU-Parlaments“

  1. […] Clemens Lintschinger, Vorstandsmitglieder des Zentralrats, hat in Professionelles Lobbying der katholischen Kirche in der EU vs. plumper Aktionismus des EU-Parlaments ausführlich dokumentiert, wie gut finanzierte und vernetzte Organisationen auf die Politik in der […]

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