Kirchenaustritt als Kündigungsgrund einer katholischen Schwangerschaftsberatung — der EuGH setzt mit neuem Urteil Grenzen, aber keine klaren

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Kann eine katholische Einrichtung einer Arbeitnehmerin, eine Mutter von fünf Kindern, ohne Weiteres kündigen, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist?

Mit Urteil vom 17.3.2026 in der Rechtssache C-258/24 versucht der EuGH einen Ausgleich zwischen den Interessen eines Arbeitgebers, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, und den Interessen der Arbeitnehmer*innen, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, auszuloten. Die schlechte Nachricht für Arbeitnehmer*innen ist: Gänzlich ausgeschlossen ist eine Kündigung wegen Kirchenaustritts nicht.

Das aktuelle Urteil ist die Bestätigung einer Judikaturlinie. Bereits 2018 hatte der EuGH (C-68/17) entschieden, dass ein katholisches Krankenhaus seinen Chefarzt der Inneren Medizin nicht kündigen durfte, weil er nach einer Scheidung standesamtlich wieder geheiratet hatte — ohne kirchliche Eheannullierung. Die Kirche sah darin einen schweren Loyalitätsverstoß gegen das Sakrament der Ehe. Der EuGH befand: Die Einhaltung des katholischen Eheverständnisses ist für die Leitung einer internistischen Abteilung keine wesentliche berufliche Anforderung.

Nachstehend werden die Erwägungen des aktuellen Urteils im Detail vorgestellt, ohne die Geduld der Nicht-Juristen zu überfordern.

Das herzlose und inhumane Verhalten der katholischen Schwangerschaftsberatungseinrichtung gegenüber einer mehrfachen Mutter beleibt, da mit diesem Artikel ein Urteil vorgestellt werden soll, einer späteren Kommentierung vorbehalten.

Zum Sachverhalt und zu den Urteilserwägungen

Nach kanonischem Recht stellt der Austritt aus der katholischen Kirche einen schweren Loyalitätsverstoß dar. Der Gerichtshof befand jedoch, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einer Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Allerdings spielte bei der Urteilsbegründung eine gewichtige Rolle, dass diese Einrichtung nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche erforderlich ist. In einer solchen Situation scheint für den EuGH der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen.

Darüber hinaus war für den EuGH von Interesse, dass die Arbeitnehmerin aus finanziellen Gründen aus der Kirche ausgetreten ist. Hintergrund des Kirchenaustritts war also kein Glaubensabfall, sondern die katholische Kirche erwies sich wieder einmal als zu einfallsreich, um ihre Gläubigen finanziell abzuschöpfen: Die betreffende Beraterin hatte ihren Austritt damit begründet, dass die Diözese Limburg zusätzlich zur allgemeinen Kirchensteuer ein Kirchengeld von katholischen Personen erhebt, die — wie sie selbst — im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet sind. Dieses Kirchengeld für Nichtkirchenmitglieder könnte man als Strafsteuer der Diözese für religiöse Mischehen ansehen, aber damit hat sich der EuGH nicht befasst.

Der EuGH hielt auch fest, dass die Mitarbeiterin sich nicht öffentlich wahrnehmbar kirchenfeindlich betätigt hat. Sie hat sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Außerdem ergab sich aus dem Vorbringen, dass sie weiterhin bereit ist, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat.

Da der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nur Leitlinien vorgibt und keine abschließende Entscheidung trifft, ist es Sache des deutschen Bundesarbeitsgerichts, die Rechtmäßigkeit der Kündigung im vorliegenden Fall abschließend zu beurteilen. Die Beweislast liegt dabei bei der Katholischen Schwangerschaftsberatung: Sie muss vor Gericht nachweisen, dass die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit angesichts der konkreten Tätigkeit wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt — eine bloße Berufung auf das kirchliche Ethos und auf den behaupteten Loyalitätsverstoß genügt nicht.

FAZIT und KRITISCHE WÜRDIGUNG

POSITIV:

Der mittelalterliche Investiturstreit um die Frage, wer kirchliche Bindungen im weltlichen Raum durchsetzen darf, findet seine Auflösung zugunsten des säkularen Staates: Nicht die Kirchen, sondern staatliche Arbeitsgerichte entscheiden letztverbindlich, ob konfessionelle Loyalitätspflichten gegenüber Arbeitnehmern rechtswirksam sind. Das Urteil C-258/24 bestätigt die seit 2018 etablierte Rechtsprechung des EuGH: Die Behauptung einer Religionsgemeinschaft, dass ihre Autonomie tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt werde, reicht nicht aus, um eine diskriminierende Ungleichbehandlung aus religiösen Gründen zu rechtfertigen. Den nationalen Gerichten obliegt es, das Recht der Menschen auf Schutz vor weltanschaulicher Diskriminierung durchzusetzen. Die nationalen Arbeitsgerichte haben daher zwar nicht über die Legitimität eines Ethos einer religiösen Einrichtung zu urteilen, doch es ist ihre Sache zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung, die diese Einrichtung von ihren Arbeitnehmern verlangt, rechtlich legitim ist.

NEGATIV:

Es kann eine Person wegen ihres Kirchenaustritts gekündigt werden, wenn unter anderem die Anforderung, nicht aus der Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ist daher möglich. Kanonisches Recht und andere Regeln, die der Arbeitgeber auf einen religiösen Ethos zurückführt und in den Arbeitsvertrag einfließen lässt, sind somit nicht schlicht unbeachtlich. Besonders störend ist, dass der EuGH dem/der Arbeitnehmer*in quasi einen Maulkorb auferlegt. Der Träger einer Einrichtung zur Schwangerschaftsberatung sollte keine Rolle spielen, denn der Gegenstand einer solchen Einrichtung ist Schwangerschaftsberatung und nicht priesterlicher Beistand. Im vorliegenden Fall sahen die Richtlinien der Einrichtung im Wesentlichen vor, dass jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen zu leiten lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen. Diese Vorgaben kann ein Arbeitnehmer auch dann einhalten, wenn er sich öffentlich und demonstrativ von der katholischen Kirche abwendet. Oder muss man an Jesus glauben, um Schwangere zu beraten? Religiöse Zugehörigkeit ist für diese Form der Beratung fachlich irrelevant, weshalb der Arbeitnehmer auch sein Recht auf Meinungsfreiheit, einschließlich in Form eines demonstrativen Kirchenaustritts, frei ausüben können muss. Eine derartige Klarstellung ohne Wenn und Aber hätte man sich vom EuGH gewünscht.

Quellen:

EuGH, Urteil vom 17.03.2026, C-258/24 –

https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2024/C-0258-24-00000000RP-01-P-01/ARRET/317754-DE-1-html

EuGH, Urteil vom 11.09.2018, C-68/17 – https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-68/17

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