Überblick über meine außerjuristischen und juristischen Schritte namens des Zentralrates der Konfessionsfreien in Österreich zur Gleichbehandlung der Konfessionsfreien im ORF

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Ist dir schon aufgefallen, dass der ORF kein einziges regelmäßiges Format für konfessionslose Menschen anbietet? Dass der ORF-Publikumsrat — das gesetzlich zur „Wahrung der Interessen der Seher und Hörer“ eingerichtete Gremium mit weitreichenden Befugnissen — ein Fixmandat für Katholiken und Protestanten vorsieht, nicht aber für andere Kirchen und nicht für Konfessionsfreie? Und dass der im ORF-Gesetz definierte öffentlich-rechtliche Kernauftrag des ORF ausdrücklich die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu berücksichtigen verlangt, während rund drei Millionen konfessionsfreie Menschen im Gesetz schlicht nicht vorkommen?

Du, der du gezwungen bist, eine Haushaltsabgabe an den ORF zu zahlen, findest all dies empörend? Ich auch — deshalb kämpfe ich dagegen an. Auf dieser Seite informiere ich über die Schritte, die ich im Namen des  Zentralrat der Konfessionsfreien in Österreich gesetzt habe.

Eine Warnung vorweg: Wer die folgenden Zeilen liest, sollte über eine hohe Frustrationsschwelle verfügen. Der bisherige Weg war eine nahezu lückenlose Abfolge juristischer Niederlagen. Und dennoch bleibt die Hoffnung, dass wir dieser Ungerechtigkeit eines Tages ein Ende bereiten.


A. Über den ORF und die diskriminierende Gesetzeslage

Der Österreichische Rundfunk (ORF) ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit gesetzlichem Auftrag zur umfassenden Versorgung der Bevölkerung (§§ 3, 4 ORF-G). Mit 91 % wöchentlicher Reichweite über alle Medien ist er das mit Abstand größte und einflussreichste Medienunternehmen Österreichs. Er erreicht 34,2 % Marktanteil im Fernsehen, 60 % im Radio, 128 Mio. Visits monatlich im ORF.at-Network. Über seine Kernaufgaben hinaus hält der ORF, was viele nicht wissen, u. a. 45,7 % an der Austria Presse Agentur (APA) und eine indirekte Beteiligung an den Österreichischen Lotterien.

Das ORF-G ist in zweifacher Hinsicht diskriminierend:

Erstens: Nur Katholiken und Protestanten besitzen ein gesetzlich garantiertes Fixmandat im ORF-Publikumsrat (§ 28 Abs. 3 Z 3 und Z 4 ORF-G), obwohl die Protestanten mit 2,6 % der Bevölkerung eine Kleinstgruppe darstellen. Alle anderen Weltanschauungen — auch die Konfessionsfreien mit 33,5 % der Bevölkerung — gehen leer aus.

§ 28 Abs. 4 ORF-G sieht zwar die Berufung weiterer Mitglieder, etwa aus dem Bereich „Bildung“, vor; einen Bereich „Weltanschauungen“ gibt es jedoch nicht, und das Auswahlermessen der Bundesregierung ist vollständig frei und keinem Rechtsschutz zugänglich.

Zweitens: Der öffentlich-rechtliche Kernauftrag (§ 4 Abs. 1 Z 12 ORF-G) verpflichtet den ORF zur „angemessenen Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften„. Die Konfessionsfreien — mit rund 3 Millionen Menschen die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe Österreichs — werden im Kernauftrag nicht erwähnt.

Das Ergebnis ist eine gesetzlich verankerte Drei-Klassen-Gesellschaft: Garantierte Interessenswahrnehmung für Katholiken und Protestanten im ORF-Publikumsrat, immerhin gesetzlicher Berücksichtigungsanspruch für die übrigen gesetzlich anerkannten Kirchen im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag, und vollständige rechtliche Nichtexistenz der Konfessionsfreien und der 12 staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften.


B. Demografische Faktenlage

Die Privilegierung lässt sich demografisch nicht rechtfertigen. Die aktuelle Verteilung (Stand Q2/2026, Quelle: https://konfessionsfrei.at/stats/):

GruppeAnteilMandate im Publikumsrat
Römisch-katholisch48,2 %1 (gesetzlich garantiert)
Konfessionsfreie33,5 %0
Islamisch + alevitisch8,6 %0
Orthodox4,9 %0
Evangelisch2,6 %1 (gesetzlich garantiert)

Fazit: Die Konfessionsfreien sind die zweitgrößte Weltanschauungsgruppe Österreichs — größer als alle Religionen außer den Katholiken zusammengerechnet. Die Protestanten, denen ein Fixmandat im Publikumsrat zukommt, sind auf die Größe einer Sekte geschrumpft.


C. Die gesellschaftliche Bedeutung der Konfessionsfreien

Neben der numerischen Größe kommt den Konfessionsfreien eine wichtige gesellschaftliche Rolle in allen gesellschaftlich bedeutenden Fragestellungen zu. Doch der ORF ignoriert die Bedeutung der Konfessionsfreien und ihren gesellschaftlichen Beitrag bereits in seiner Organisationsstruktur. So verfügt der ORF über eine Hauptabteilung „Religion und Ethik„, jedoch über keine Abteilung „Weltanschauungen und Ethik“. Schreiben, die der Zentralrat der Konfessionsfreien in Österreich dem ORF übermittelt, landen stets bei der Religionsabteilung.

Dahinter scheint noch immer jene Vorstellung zu stehen, die von Moralphilosophen seit Langem widerlegt wurde: dass Moral eines metaphysischen Referenzsystems bedürfe – nach dem Motto: „Keine Moral ohne Gott“. Dass Atheisten und Konfessionsfreie längst eigenständige säkulare Ethikkonzepte entwickelt haben, wird vom ORF entweder nicht erkannt oder bewusst ignoriert.

In meinen Schriftsätzen (siehe dazu unten – die Chronologie) zeige ich ausführlich auf, wie sich das ORF-G auch die Organisationsstruktur des ORF konkret auf die ORF-Programmgestaltung diskriminierend und unausgewogen auswirken.


D. Warum eine direkte Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich ist

Verfassungswidrige Normen gelten in Österreich bis zu ihrer Aufhebung durch den VfGH fort. Der Gesetzgeber hat die Zugangswege zum VfGH jedoch faktisch versperrt:

Ein Individualantrag nach Art. 140 Abs. 1 lit. c B-VG scheitert, weil weder der Zentralrat der Konfessionsfreien in Österreich noch der einzelne ORF-Beitragszahler ein subjektives Recht auf Vertretung im ORF-Publikumsrat besitzt.

Die Regulierungsbehörde KommAustria wiederum ist nach § 35 Abs. 1 ORF-G ausdrücklich auf eine Aufsicht „nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes“ beschränkt. Die KommAustria ist also gezwungen, das verfassungswidrige ORF-G anzuwenden. Die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 140 Abs. 1 Z 2 B-VG ist nur bestimmten Verfassungsorganen vorbehalten. Die KommAustria zählt nicht dazu.


E. Die unternommenen Schritte — eine Chronologie

Schritt 1 — Persönliche Kontaktaufnahme mit allen 183 Abgeordneten des Nationalrats (2025)

Um eine abstrakte Normenkontrolle zu ermöglichen, habe ich alle 183 Abgeordneten des österreichischen Parlaments persönlich per E-Mail kontaktiert und zur Einbringung eines 1/3-Antrags nach Art. 140 Abs. 1 Z 2 B-VG aufgefordert. Kein einziger Abgeordneter war bereit, diesen Schritt zu unterstützen. Die Details dieser beschämenden parlamentarischen Untätigkeit sind dokumentiert unter: https://clemens-lintschinger.eu/2025/02/23/das-osterreichische-parlament-im-schatten-der-kirche/

Schritt 2 — Teilnahme am ORF-Publikumsrat-Bestellungsverfahren und Beschwerde an das BVwG (2025/2026)

Als letzten innerstaatlichen Behelf hat der Zentralrat 2025 an einem Bestellungsverfahren für die Neubesetzung des ORF-Publikumsrats mit einem Dreier-Vorschlag teilgenommen. Die Bundesregierung wies den Antrag zurück. Der Zentralrat hat auch nicht erwartet, dass die Regierung aus dem Dreier-Vorschlag eine Person auswählt, sondern die Hoffnung war, im Rechtsmittelweg das Bundesverwaltungsgericht zu einem amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren zu motivieren. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch mit Erkenntnis vom 23.3.2026 abgewiesen, und zwar ohne Einschaltung des Verfassungsgerichtshofs. Begründung: Das Gesetz sehe überhaupt kein rechtsstaatliches Antragsverfahren mit Bescheid vor und daher werde auch kein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.

Eine nachfolgende Individualbeschwerde an den VfGH ist damit auch aussichtslos. Da das Gericht die Bestimmungen § 28 Abs. 3 Z 3 und Z 4 sowie § 4 Abs. 1 Z 12 ORF-G nicht angewendet hat, kann der VfGH ein ex-officio-Prüfungsverfahren mangels Präjudizialität nicht einleiten. Ein konsultierter Anwalt bestätigte die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde an den VfGH, die mit Pauschalgebühren und beträchtlichen Anwaltskosten verbunden gewesen wäre.

Damit sind alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft oder faktisch sinnlos.

Schritt 3 — Beschwerde an die Europäische Kommission wegen Verletzung des Unionsrechts (EMFA und GRC), 9.5.2026

Am 9.5.2026 habe ich für den Zentralrat der Konfessionsfreien in Österreich bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde eingebracht und die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich angeregt.

Die Beschwerdeschrift (20 Seiten) rügt Verstöße gegen Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1083 (Europäisches Medienfreiheitsgesetz bzw. EMFA) sowie Art. 11 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU.

Kernargument: Die gesetzlich institutionalisierte Exklusion der Konfessionsfreien aus Kontrollgremium und Kernauftrag des ORF verletzt das unionsrechtliche Gebot des Medienpluralismus, die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Medien sowie das Diskriminierungsverbot wegen Weltanschauung — und zwar sowohl materiell durch das diskriminierende ORF-Gesetz als auch verfahrensrechtlich durch die vollständige Versperrung effektiver innerstaatlicher Rechtsbehelfe.

Schritt 4 — Information an das Europäische Gremium für Mediendienste (EMFA-Board), 9.5.2026

Gleichzeitig mit Schritt 3 wurde das Europäische Gremium für Mediendienste (European Board for Media Services) — eine als „Wächter der Demokratie und des Schutzes der Grundrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit“ eingerichtete EU-Behörde — mit einer detaillierten Sachverhaltsdarstellung über die strukturellen Verstöße Österreichs gegen die EMFA informiert.

Das Gremium wurde ersucht, eine Stellungnahme zur unionsrechtlichen Nichtkonformität der §§ 4 und 28 Abs. 3 Z 3 und Z 4 ORF-G abzugeben, den Fall in den nächsten Bericht über die Medienfreiheit nach Art. 20 EMFA aufzunehmen und die Europäische Kommission zu informieren.

Schritt 5 — EU-Beihilfebeschwerde an die Europäische Kommission

Als weitere rechtliche und ziemlich komplexe Eingabe habe ich für den Zentralrat der Konfessionsfreien in Österreich bei einer anderen Dienststelle der Europäischen Kommission eine Beschwerde über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen nach Art. 107 ff. AEUV eingebracht. Diese Beschwerde (34 Seiten) verfolgt eine wettbewerbsrechtliche Angriffsrichtung:

Die zweckgebundene Haushaltsabgabe (ORF-Beitrag, ca. 732 Mio. EUR jährlich) sowie die ab 2024 gesetzlich eingeführte Kompensationszahlung für den Vorsteuerverlust des ORF (ca. 90–93 Mio. EUR jährlich) stellen staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Auch die anderen Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe sind erfüllt, einschließlich des Vorliegens der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils.

Da der öffentlich-rechtliche Kernauftrag (§ 4 Abs. 1 Z 12 ORF-G) und die Governance-Struktur des Publikumsrats (§ 28 Abs. 3 Z 3 und Z 4 ORF-G) die durch diese Beihilfen finanzierten ORF-Leistungen einseitig auf gesetzlich anerkannte Kirchen und deren Einrichtungen ausrichten, während konfessionsfreie Anbieter strukturell benachteiligt werden, dienen diese Beihilfen nicht der Allgemeinheit, und können daher nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse qualifiziert und mit Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden.


F. Ausblick / Erfolgsaussicht

Das große strukturelle Problem auf EU-Ebene bleibt das Protokoll Nr. 29 zum AEUV (Amsterdamer Protokoll), das die Zuständigkeit der EU und damit auch der Kommission für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Mitgliedstaaten einschränkt. Dies setzt strikte Grenzen für die rechtlich zulässige Argumentation. Reine Willkür und Diskriminierung, wie sie der österreichische Gesetzgeber betreibt, sollte die Kommission im Hinblick auf das Unionsmedienrecht, die GRC und das Beihilferecht jedoch nicht dulden müssen. Dies ist zumindest die Hoffnung, die mich antreibt. Wie heißt es so schön: „Am Ende wird alles gut. Und ist es nicht gut, dann ist es nicht das Ende.


G. Medienvertreter

Sämtliche hier dargestellten Schritte wurden von mir im Namen des Zentralrats rechtlich konzipiert, koordiniert und dokumentiert. Medienvertreter*innen, die nähere Informationen oder weitere Belege zu den dargestellten Verfahren wünschen, können sich gerne an mich oder an den Zentralrat der Konfessionsfreien in Österreich wenden.

Meine Kontaktdaten:
RA a. D. Dr. Clemens Lintschinger, MSc
E-Mail: lintschingerclemens@gmail.com
T: +436767222395
Humanistischer Blog: http://www.clemens-lintschinger.eu

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